Gesundheitsfachpersonen

Berufsausübungsbewilligung (BAB)

Pflegefachperson verbindet einer Patientin den Arm

Eine Berufsausübungsbewilligung (BAB) benötigt, wer in eigener fachlicher Verantwortung tätig wird (§ 8 Abs. 1 GesG):

  • Personen, die selbständig in eigener Praxis oder in einer Gemeinschaftspraxis tätig sind
  • Personen, die in einem Anstellungsverhältnis arbeiten (z. B. als Pflegedienstleiterin in einem Alters- und Pflegeheim)

Mit Vollendung des 75. Altersjahres erlischt die BAB von Gesetzes wegen, sofern nicht der ärztliche Nachweis für eine in physischer und psychischer Hinsicht einwandfreie Berufsausübung erbracht wird (siehe Merkblatt Verlängerung der Berufsausübungsbewilligung ab Vollendung des 75. Altersjahr). Der Nachweis ist alle 2 Jahre bis zur definitiven Aufgabe der Tätigkeit zu erbringen.

Informationen und Formulare finden Sie unter Ihrem Berufsfeld.

Wer benötigt keine BAB?

Angestellte Mitarbeitende, die unter der fachlichen Verantwortung und direkten Aufsicht einer Inhaberin oder eines Inhabers einer BAB der gleichen Berufsgattung stehen, benötigen im Kanton Solothurn keine BAB. Sie sind aber meldepflichtig.

Zulassung zur Abrechnung zu Lasten der OKP

Zulassungsprüfung

Seit der Einführung der neuen Zulassungsbestimmungen per 1. Januar 2022 benötigen ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte für die Abrechnung ihrer Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) eine Zulassung des Gesundheitsamtes des Kantons Solothurn. In diesem separaten Verfahren sind zusätzliche oder andere Kriterien zu erfüllen. Dies gilt auch für alle 90-Tage-Dienstleistenden (Kantonswechsel oder Zuzug aus der EU/EFTA). Die SASIS AG erteilt die ZSR-Nummer (resp. K-Nummer bei Angestellten) aufgrund der kantonalen Zulassungsbestätigung.

Informationen und eine Auflistung der geforderten Nachweise sind unter den Dokumenten «Infoblatt Zulassung zur OKP» und «Merkblatt Nachweise für Zulassung» abrufbar.

Informationen und Formulare finden Sie unter Ihrem Berufsfeld.

Zulassungsbeschränkung

Der Kanton Solothurn beabsichtigt die Umsetzung von Art. 55a KVG mittels Höchstzahlen in den Fachgebieten Kardiologie, Ophthalmologie und Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates vorzunehmen. Betroffen von dieser Begrenzung sind alle in einer Praxis oder einem Spital tätigen Ärztinnen und Ärzte, welche zulasten der OKP ambulante Leistungen erbringen.

Das Vorgehen zur Festlegung sowie die vorgeschlagenen Höchstzahlen pro Fachgebiet und Region sind in der Anhörung (siehe unter «Dokumente») beschrieben. Diese dauert bis zum 31. Mai 2024.