Die sogenannte "Stampa-Erklärung" als separater Beleg wird per 01.01.2021 abgeschafft. Die Bestätigung, dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und beabsichtigten Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen, als die in den Belegen genannten, wird neu zum Inhalt des Errichtungs- und Kapitalerhöhungsakts und bildet in der öffentlichen Urkunde ein Gültigkeitserfordernis. Auf ausdrücklichen Wunsch des Verbandes der solothurnischen Notare unterbreiten wir Ihnen folgende Textvorschläge als Ergänzung in den öffentlichen Urkunden:
Gründung Aktiengesellschaft Bei den Feststellungen über die Zeichnung der Aktien im Errichtungsakt muss am Schluss als weiterer Satz ergänzt werden: "… dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und beabsichtigten Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten" (Art. 629 Abs. 2 Ziff. 4 nOR, Art. 44 lit. g Ziff. 4 nHRegV).
Ordentliche Kapitalerhöhung bei der Aktiengesellschaft Im Feststellungsbeschluss des Verwaltungsrates muss am Schluss als weiterer Satz ergänzt werden: "… dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und beabsichtigten Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten" (Art. 652g Abs. 1 Ziff. 4 nOR, Art. 47 Abs. 2 lit. e nHRegV).
Genehmigte Kapitalerhöhung bei der Aktiengesellschaft Im Feststellungsbeschluss des Verwaltungsrates muss am Schluss als weiterer Satz ergänzt werden: "… dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und beabsichtigten Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten" (Art. 652g Abs. 1 Ziff. 4 nOR, Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 47 Abs. 2 lit. e nHRegV).
Nachträgliche Leistungen von Einlagen bei der Aktiengesellschaft Die öffentliche Urkunde über die nachträgliche Leistung von Einlagen muss zusätzlich folgende Feststellung enthalten: "… (die Feststellung), dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und beabsichtigten Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten" (Art. 634a ff OR, Art. 54 Abs. 2 lit e nHRegV).
Gründung Gesellschaft mit beschränkter Haftung Bei den Feststellungen über die Zeichnung der Stammanteile im Errichtungsakt muss am Schluss als weiterer Satz ergänzt werden: "… keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und beabsichtigten Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten" (Art. 777 Abs. 2 Ziff. 5 nOR, Art. 72 lit. e Ziff. 5 nHRegV).
Kapitalerhöhung bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Im Feststellungsbeschluss der Geschäftsführer muss am Schluss als weiterer Satz ergänzt werden: "… dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und beabsichtigten Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten" (Art. 781 Abs. 5 Ziff. 5 i.V.m. Art. 652g Abs. 1 Ziff. 4 nOR, Art. 75 Abs. 2 lit. f nHRegV).
Gründung Genossenschaft Das Protokoll der konstituierenden Versammlung, welches nicht der öffentlichen Beurkundung bedarf, muss zusätzlich folgende Angabe enthalten: "… Die Gründer bestätigen, dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und beabsichtigten Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten" (Art. 834 Abs. 2 zweiter Satz nOR, Art. 85 lit. h nHRegV).
Das Formular "Lex Friedrich-Erklärung" wird auf unserer Homepage per 04.01.2021 aufgeschaltet.
Anmeldende Personen
Wie bereits im letzten Newsletter angekündigt, wird der Kreis der Personen, die für eine Rechtseinheit eine Anmeldung einreichen dürfen, erweitert. Neu sollen auch alle zeichnungsberechtigten Personen der Rechtseinheit Eintragungstatbestände anmelden können, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Zudem ist vorgesehen, dass (unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen) auch eine bevollmächtigte Drittperson (z.B. Notar) für die Rechtseinheit die Anmeldung einreichen und unterzeichnen kann.
Begriff zeichnungsberechtigte Personen (Art. 17 Abs. 1 lit. a nHRegV) Die Anmeldungen können von einer oder mehreren im Handelsregister eingetragenen oder einzutragenden Personen mit Einzel- oder Kollektivunterschrift bzw. Einzel- oder Kollektivprokura unterzeichnet werden. Bei Kollektivzeichnungsberechtigten ist eine sog. "Vollunterschrift" erforderlich (z.B. zwei Personen jeweils mit Kollektivunterschrift zu zweien unterzeichnen gemeinsam). Die Unterschriften dieser Personen sind bei deren persönlicher Eintragung im Handelsregister nach Massgabe von Art. 21 HRegV zu beglaubigen. Daher kann das Handelsregisteramt aufgrund der vorhandenen Zeichnungsmuster prüfen, ob die Anmeldung gültig unterzeichnet wurde.
Vorbehalt von abweichenden gesetzlichen Regelungen (Art. 17 Abs. 1 nHRegV) Die neue Bestimmung macht ausdrücklich einen Vorbehalt, falls in einem Gesetz oder in einer Verordnung die Kompetenz zur Anmeldung abweichend zu Art. 17 nHRegV geregelt wird. Nachfolgend werden nicht abschliessend Personen aufgezählt, die gemäss dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes oder der Verordnung verpflichtet sind, bestimmte Tatsachen beim Handelsregisteramt anzumelden:
Gesellschafter von Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften (Art. 556 Abs. 1, 574 Abs. 2, 597 Abs. 1 OR und Art. 100 Abs. 2 KAG);
Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Art. 821a OR)
Liquidatoren (Art. 746 OR);
Mitglieder der Verwaltung von Genossenschaften (Art. 877 Abs. 1, 901 und 912 OR);
Vorstand von Vereinen (Art. 79 i.V.m. Art. 58 ZGB);
Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans bei Statutenänderungen bezüglich Revisionsstelle, Löschung bzw. Eintragung der Revisionsstelle (Art. 727a Abs. 5 OR, Art. 62 Abs. 5 HRegV);
Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans (Art. 21 Abs. 1, 51 Abs. 1, 66, und 73 Abs. 1 FusG);
Inhaber von Einzelunternehmen (Art. 931 Abs. 1 OR, Art. 36 und 39 nHRegV).
Begriff bevollmächtigte Drittperson, Mindestinhalt der Vollmacht (Art. 17 Abs. 1 lit b nHRegV) Die Vollmacht ist eine Beilage zur Anmeldung und ist mit dieser aufzubewahren (Art. 17 Abs. 3 nHRegV). Sie unterliegt der Öffentlichkeit des Handelsregisters (Art. 10 nHRegV). Die Vollmacht ist kein Beleg und muss daher nicht zwingend im Original oder als beglaubigte Kopie eingereicht werden. Eine einfache Kopie der Vollmacht genügt. Sie ist ein separates Dokument und kann nicht beispielsweise in Statuten oder Protokollen (öffentliche Urkunde etc.) enthalten sein. Mit jeder Anmeldung muss ein bevollmächtigter Dritter seine Vollmacht einreichen. Das gilt auch, wenn der Vollmachtnehmer bereits bei einem früheren Geschäft der gleichen Rechtseinheit eine Vollmacht eingereicht hat. In der Vollmacht müssen der Vollmachtgeber und der Vollmachtnehmer bezeichnet werden. Inhaltlich muss aus der Vollmacht hervorgehen, dass sie auch für die Vertretung in Handelsregistersachen erteilt wurde. Die Vollmacht des Dritten muss von einem oder mehreren im Handelsregister eingetragenen zeichnungsberechtigten Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der betroffenen Rechtseinheit gemäss deren Zeichnungsberechtigung unterzeichnet sein (Art. 17 Abs. 3 nHRegV). Die Identität des Vollmachtnehmers muss nicht weiter abgeklärt werden und die Unterschrift ist nicht zu beglaubigen. Er oder sie legitimiert sich durch Besitz und Vorlage der Vollmacht (Art. 18 Abs. 2 nHRegV). Eine Vorlage der Vollmacht wird im Verlaufe des Januars 2021 auf unserer Homepage aufgeschaltet.