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Newsletter Handelsregister
28. November 2022

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Themen

Reminder: Anmeldung von Statutenänderungen im Hinblick auf das neue Aktienrecht

Wie bereits mit dem Newsletter vom 09. Mai 2022 mitgeteilt, sind Statutenänderungen mit Blick auf künftiges Recht unter dem Aspekt des Verbots der Vorwirkung künftigen Rechts nicht unproblematisch. Das Eidg. Amt für das Handelsregister (EHRA) hat sich in seiner Praxismitteilung EHRA 1/22 mit dieser Problematik auseinandergesetzt, so auch mit dem Zeitpunkt der Anmeldung an das Handelsregisteramt.

Terminiert beschlossene Statutenänderungen können, sofern es sich um nicht-publikationspflichtige Tatsachen handelt, dem Handelsregisteramt jederzeit angemeldet werden. Anmeldungen nicht terminiert beschlossener Statutenänderungen sowie Statutenänderungen von publikationspflichtigen Tatsachen (bedingte Statutenänderungsbeschlüsse) dürfen jedoch erst nach dem 01. Januar 2023 vorgenommen werden. Die kantonalen Handelsregisterämter sind verpflichtet, die vor Inkrafttreten des neuen Aktienrechts eingereichten Anmeldungen zu retournieren.

Zur ganzen Problematik verweisen wir auf die Praxismitteilung des EHRA 1/22 vom 17. Januar 2022.

Musterstatuten AG

Um insbesondere interessierten Notarinnen und Notaren eine Hilfestellung zu bieten, wird das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn dem neuen Aktienrecht entsprechende Musterstatuten für die Aktiengesellschaft zur Verfügung stellen. Diese werden in einer ausführlichen Version und in einer kürzeren «Light-Version» angeboten und sind auf der Website abrufbar. Beide Versionen enthalten die notwendige statutarische Grundlage für virtuelle Generalversammlungen gemäss Art. 701d ff. nOR.

Rubrik «FAQ – häufig gestellte Fragen»

Die Rubrik «FAQ – häufig gestellte Fragen» auf der Website des Handelsregisteramtes des Kantons Solothurn soll es unserer Kundschaft ermöglichen, schnelle Antworten auf in der Praxis häufig vorkommende Fragen zu finden. Damit diese Dienstleistung auch weiterhin genutzt werden kann, werden die FAQ per Anfang Januar 2023 an das neue Aktienrecht angepasst.

Eintragungen im Dezember 2022

Die Erfahrung der vergangenen Jahre zeigt, dass die Zahl der Anmeldungen für Eintragungen ins Handelsregister gegen Ende des Jahres sprunghaft ansteigt. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, dringende Geschäfte, welche unbedingt noch in diesem Jahr ins Handelsregister des Kantons Solothurn eingetragen werden müssen, so früh wie möglich, jedoch bis spätestens am 15. Dezember 2022 mit allen erforderlichen Belegen einzureichen (die Anmeldungen und Belege müssen eintragungsfähig sein). Später eingehende Geschäfte werden im Rahmen unserer Kapazitäten in chronologischer Reihenfolge raschmöglichst bearbeitet. Für Ihr Verständnis danken wir Ihnen.

Hinweis: Die Büros der kantonalen Verwaltung bleiben vom 24. Dezember 2022 bis und mit 02. Januar 2023 geschlossen.

Freundliche Grüsse

Handelsregisteramt des Kantons Solothurn