Revision der Opferhilfeverordnung – Ja, aber

Solothurn, 22. Oktober 2007 – Der Regierungsrat begrüsst in seiner Vernehmlassungsantwort an das Bundesamt für Justiz grundsätzlich die vom Bundesrat vorgeschlagene Revision der Opferhilfeverordnung. Er fordert aber opferfreundlichere Regelungen.

Die Opferhilfeverordnung konkretisiert verschiedene Bestimmungen zu der am 23. März 2007 vom Parlament verabschiedeten Revision des Opferhilfegesetzes. Sie enthält insbesondere Regeln, um die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zu bestimmen, um die Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter und die Entschädigungen zu bemessen sowie um den interkantonalen Pauschalbeitrag für Beratungskosten festzulegen. Das revidierte Bundesrecht wird voraussichtlich im Herbst 2008 in Kraft treten.

Der Regierungsrat begrüsst grundsätzlich die Ausführungsbestimmungen zum revidierten Opferhilfegesetz. Insbesondere die Gleichbehandlung von Konkubinatspartnern und Ehepaaren bei der Berechnung des allgemeinen Lebensbedarfs und der anrechenbaren Einnahmen wird gutgeheissen. Die diesbezügliche Erhöhung der Vermögensfreibeträge einerseits und die gleichzeitig stärkere Berücksichtigung von darüber liegendem grossem Vermögen andererseits wird als gerechtere und damit opferfreundlichere Lösung erachtet.

Kritisiert wird das Fehlen einer Sonderregelung für die Bemessung des Lebensbedarfes von Opfern, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Der generelle Verweis auf das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) genügt nicht, um den höheren oder tieferen Lebenshaltungskosten im Ausland gerecht zu werden. Diese müssten von der kantonalen Entschädigungsbehörde entsprechend berücksichtigt werden können.

Der Regierungsrat vermisst ebenfalls eine Ausnahmebestimmung, wonach bei einer Straftat innerhalb der Familie bzw. Partnerschaft von der Zusammenrechnung der Einnahmen abgesehen werden kann. Den ausgewiesenen Schwierigkeiten (z.B. Abhängigkeitsverhältnis eines Opfers häuslicher Gewalt) sollte gebührend Rechnung getragen werden.