August 2020

Jagdverordnung des Bundes: Änderungen ausgewogen

  • 31.08.2020

Falls das Jagdgesetz am 27. September 2020 angenommen wird, sind damit auch Änderungen in der Jagdverordnung (JSV) verbunden. Mit wenigen Vorbehalten ist der Regierungsrat mit diesen Änderungen einverstanden.

Die Jagdgesetzgebung des Bundes stellt als Rahmengesetzgebung für die Kantone eine wichtige Grundlage für die Gestaltung des Arten- und Lebensraum­schutzes sowie für die Jagd dar. Für den Kanton Solothurn ist es wichtig, dass die Regelungen praxisnah sind und für die Kantone genügend Spielraum besteht, individuelle und zielführende Regelungen zu finden. Der Aufwand mit sogenannten Konfliktarten wie Grossraubtieren, dem Biber oder dem Höckerschwan nimmt in einigen Kantonen zu. Die in der revidierten JSV vorgesehenen zusätzlichen Finanzmittel für den Zusatzaufwand mit einzelnen Arten sind für den Kanton Solothurn deshalb wichtig.

Für die Mittellandkantone zeigt sich immer mehr, dass die Bau- und Grabaktivitä­ten der Biber und die damit verbundenen Schäden ein grosses Konfliktpotenzial bergen. Der Aufwand für den Umgang mit den Schäden steigt nicht nur für den Kanton, sondern auch für die Grund- und Infrastrukturbesitzer deutlich an. Der Regierungsrat begrüsst daher die umfangreich bereit gestellten Fördergelder zur Verhütung von Schäden durch den Biber.

Die Detailregelungen in der JSV zu den möglichen Massnahmen gegen einzelne geschützte Wildtiere oder zur Regulation dieser Arten zeigen, dass strenge Auflagen erfüllt werden müssen, damit überhaupt Massnahmen ergriffen werden dürfen. Diese Vorgehensweise wird ebenso unterstützt wie die Verpflichtung der Kantone, auf der Jagd Tierschutzanliegen zu berücksichtigen.

Vorbehalte hat der Regierungsrat unter anderem bei den fachlichen Anforderungen für das Erlegen von Wildtieren bei Selbsthilfemassnahmen: Es wäre unverhältnismässig, von Landwirten dafür eine Jagdprüfung zu verlangen. Auch bei der Regulation von Wölfen soll das Kriterium des Schadens klar definiert werden. Vorgesehen ist dies in der vorliegenden Fassung nur bei Massnahmen gegen einzelne Wölfe. Die Finanzhilfe des Bundes soll beim Umgang mit dem Biber sowohl bei Präventionsmassnahmen als auch beim Wildschaden 80 Prozent betragen.