April 2022

Regierungsrat lehnt Bundesregeln in der Sozialhilfe ab

  • 26.04.2022

Der Bundesrat will die Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten einschränken. Der Regierungsrat lehnt diese Gesetzesänderung ab, weil der Bund damit in die Hoheit der Kantone eingreifen und die neue Regelung zu einer Ungleichbehandlung führen würde.

Der Bundesrat hat am 26. Januar 2022 eine Vorlage zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) in die Vernehmlassung geschickt. Die Änderungen betreffen Einschränkungen der Sozialhilfeleistungen für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten, Integrationskriterien sowie Integrationsvoraussetzungen.

Der Regierungsrat lehnt die Einschränkungen in der Sozialhilfe ab

Die vorgeschlagene Kürzung der Sozialhilfe betrifft Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten – also Personen aus Ländern, die nicht aus EU/EFTA-Staaten in die Schweiz eingereist sind. Während der ersten drei Jahre nach Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung schlägt der Bundesrat einen tieferen Unterstützungsansatz bei der Sozialhilfe vor. Bei der Sozialhilfe handelt es sich grundsätzlich um ein kantonales, im Kanton Solothurn um ein kommunales Leistungsfeld. Der Regierungsrat lehnt die Stossrichtung der Vorlage ab, weil der Bund mit den vorgeschlagenen Änderungen in die gesetzgeberischen Kompetenzen der Kantone eingreifen will. In der konkreten Umsetzung würde eine Anpassung der Sozialhilfe zudem eine unverständliche Ungleichbehandlung für eine spezifische Bevölkerungsgruppe schaffen und die Integrationsmotivation hemmen. Ebenso würden die Ziele des integralen Integrationsmodelles des Kantons Solothurn unterlaufen.

Ein neues Integrationskriterium wird abgelehnt

Der Bundesrat will im Weiteren ein zusätzliches Integrationskriterium zur Förderung und Unterstützung der Integration von Familienangehörigen schaffen. Der Regierungsrat lehnt auch diese Änderung ab. Die Umsetzungsmöglichkeit wäre sehr begrenzt und würde zu einem zusätzlichen administrativen Aufwand für die Kantone führen. Die Bereitschaft zur Förderung der Integration von Familienangehörigen kann bereits mit den bestehenden gesetzlichen Grundlagen berücksichtigt werden.

Präzisierung der Integrationsvoraussetzung wird begrüsst

Als weiteren Punkt will der Bundesrat die Integrationsvoraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an vorläufig aufgenommene Personen in Härtefällen präzisieren. Dieser Vorschlag schafft Klarheit gegenüber der geltenden Gesetzgebung. Der Regierungsrat begrüsst daher diese Änderung.

Integrales Integrationsmodell

Beim Integralen Integrationsmodell handelt es sich um ein umfassendes und wegweisendes Konzept für die wirtschaftliche, sprachliche und gesellschaftliche Integration. Das Modell gilt im Kanton Solothurn seit Ende 2020. Es setzt die «Integrationsagenda Schweiz» des Bundes um und schafft darüber hinaus einheitliche Strukturen und Prozesse.

Zielgruppe des Integralen Integrationsmodells sind Personen die Sozialhilfe beziehen, Ausländerinnen und Ausländer sowie weitere Personen mit Integrationsbedarf. Das integrale Integrationsmodell hat zum Ziel, diese Menschen nachhaltig zu integrieren und ihre Eigenverantwortung zu stärken. Es ist dabei nicht entscheidend, welches Geschlecht, Alter oder Herkunft die Person hat; die Massnahmen orientieren sich am individuellen Integrationsbedarf.

Sozialhilfe

Die Regelung der Sozialhilfe liegt in der Kompetenz der Kantone. Gemäss Artikel 115 der Bundesverfassung sind die Kantone für die Bestimmungen im Sozialhilferecht zuständig. Der Bund kann nur im Asylbereich umfassend gesetzgeberisch tätig sein und auch Bestimmungen über die (Asyl-)Sozialhilfe erlassen.