Februar 2022

Das Härtefallprogramm 2020/2021 wird verlängert

  • 22.02.2022

Vom 1. März bis 30. April 2022 können Solothurner Unternehmen nochmals Härtefallgesuche für Umsatzeinbussen der Jahre 2020 und 2021 einreichen. Neu können auch Firmen ein Härtefallgesuch einreichen, die bisher nicht von der Branchenaufzählung der kantonalen Härtefallverordnung erfasst waren.

Erneut können Solothurner Unternehmen Härtefallgesuche für Umsatzrückgänge der Jahre 2020 und 2021 einreichen. Dazu hat der Regierungsrat die Verordnung 2 über die Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (HFV 2020) beschlossen.

Der HFV 2020 vorausgegangen ist eine Anpassung der Bestimmungen des Bundes, wonach sich der Bund neu auch an der Finanzierung von Härtefallbeiträgen beteiligt, für die beim Kanton bis Mitte 2022 ein Gesuch eingereicht wird. Zudem sollen neu auch Umsatzeinbussen für den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 geltend gemacht werden können. So können Umsatzrückgänge aufgrund der Zertifikatspflicht bei der Bemessung des Härtefallbeitrags berücksichtigt werden.

Neu können alle Unternehmen, welche

  • bisher keinen Härtefallbeitrag erhalten haben (beispielsweise aufgrund der Brancheneinschränkung),
  • eine Umsatzeinbusse von mehr als 40 Prozent gegenüber dem durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2018/2019 aufweisen und
  • die übrigen Zulassungskriterien erfüllen,

ein Gesuch für einen Härtefallbeitrag für Umsatzrückgänge wegen Covid-19-Massnahmen einreichen.

Die nationalen Rechtsgrundlagen für die Unterstützung der Unternehmen mit Härtefallbeiträgen für ungedeckte Kosten des Zeitraumes Januar bis Juni 2022 sind am 8. Februar 2022 in Kraft getreten. Eine Einreichung von Härtefallgesuchen ist im Kanton Solothurn ab dem 1. Mai 2022 möglich.

Weitere Informationen

corona.so.ch/wirtschaft/haertefallmassnahmen