Medienmitteilung

Überbrückungshilfe für Kindertagesstätten

  • 21.04.2020

Wegen der COVID-19-Pandemie werden viel weniger Kinder fremdbetreut, die Kindertagesstätten sind längst nicht ausgelastet. Dies hat empfindliche finanzielle Defizite zur Folge. Der Regierungsrat hat nun 500'000 Franken Überbrückungshilfe gesprochen und nimmt gleichzeitig auch die Gemeinden in die Verantwortung.

Mit der heute beschlossenen Notverordnung will der Regierungsrat die wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 für Kindertagesstätten abfedern. Die einmalige Überbrückungshilfe ergänzt die bereits geleistete Soforthilfe. Damit die Trägerschaften von Kindertagesstätten die Überbrückungshilfe erhalten, müssen sie ein Gesuch stellen und gewisse Voraussetzungen erfüllen (siehe unten).

Der Kanton richtet, wie bereits bei der Soforthilfe, eine Pauschale pro geführte Gruppe an einem Betriebsstandort aus. Mit der einmaligen Überbrückungshilfe will der Regierungsrat verhindern, dass ein Teil der sonst gut ausgelasteten familien- und schulergänzenden Strukturen im Kanton Solothurn wegbricht. Die Kosten für die einmalige Überbrückungshilfe belaufen sich auf maximal 500'000 Franken.

Auch Gemeinden stehen in der Verantwortung
Gleichzeitig fordert der Regierungsrat die Gemeinden auf, die durch die Überbrückungshilfe gewonnene Zeit dafür zu nutzen, eine Lösung mit den Trägerschaften zu suchen. Die Gemeinden haben gemäss Sozialgesetz zwar die Kompetenz, den Betrieb von Kindertagesstätten- und Horten zu unterstützen, sind aber nicht gesetzlich dazu verpflichtet.

Während dieser Pandemie zeigen sich nun auch Schwächen dieses Systems. Zwar investieren heute schon einige Gemeinden in familien- und schulergänzende Angebote; nach wie vor erhalten jedoch gewisse Kindertagesstätten und Horte keine Subventionen. Sie müssen von den Eltern einen Vollkostentarif verlangen und sind daher auf eine gute Auslastung angewiesen. Das Departement des Innern steht in Kontakt mit den Gemeinden und hat diesen bereits aufgezeigt, welche Möglichkeiten für eine möglichst effiziente und wirksame Unterstützung von Kindertagesstätten und Horten bestehen.

Grund für Defizit ist schlechte Auslastung
Um die Ausbreitung von COVID-19 zu unterbinden, hat der Kanton Solothurn am 17. März 2020 den ordentlichen Betrieb von Kindertagesstätten nicht mehr erlauben können. Es konnte jedoch ein Notangebot mit kleineren Gruppen aufrechterhalten werden, besonders für Eltern aus systemrelevanten Berufen.

Ein solches Notangebot kann nicht kostendeckend betrieben werden. Verstärkt wird dies durch den Umstand, dass das Notangebot nicht ausgelastet ist: Von den rund 400 verfügbaren Plätzen werden im Schnitt etwa 250 Plätze genutzt. Auch die Erfahrungen aus anderen Kantonen zeigen, dass viele Eltern, aus Angst vor einer Ansteckung, auf eine Fremdbetreuung ihrer Kinder verzichten.

Ab dem 27. April 2020 haben Kindertagesstätten keine Beschränkungen bei der Belegung mehr. Die Hygienevorgaben des Bundesamts für Gesundheit gelten jedoch weiterhin. Kindertagesstätten haben damit die Möglichkeit, schrittweise zum Normalbetrieb zurück zu kehren und sich insbesondere auf die Schulöffnung per 11. Mai vorzubereiten.

Diese Übergangsphase wird trotz kantonaler Finanzhilfe in einigen Betrieben defizitär sein, weil die Eltern ihre Kinder nicht sofort wieder fremdbetreuen lassen. Entsprechend wichtig ist deshalb das Engagement der Gemeinden, damit wichtige Strukturen erhalten bleiben.

 

Weitere Informationen
Voraussetzungen der Trägerschaft für einmalige Überbrückungshilfe:

  • Betriebsstandort der Kindertagesstätte muss im Kanton Solothurn liegen.
  • Die Kindertagesstätte leistet während der Pandemie ein Notangebot.
  • Verlangt werden zudem diverse Unterlagen, welche die wirtschaftliche Lage, Angebot und Auslastung zeigen und ausweisen, inwieweit sich die Trägerschaften angemessen darum bemühen, die Instrumente der Sozialversicherung (Kurzarbeit, Erwerbsersatz) und des Bundesrates (Covid-19-Kredite) zu nutzen.

Die Überbrückungshilfe ist grundsätzlich rückerstattungspflichtig. Auf eine Rückerstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn die Trägerschaft nachweisen kann, dass sie trotz Ergreifen aller zumutbarer Massnahmen ein Defizit infolge von COVID-19 bis Ende 2020 nicht ausgleichen konnte.