Hauptinhalt

Suche

Nichts gefunden für .

Nach Alter einschränken:

Nach Organisation einschränken:

Suchergebnisse

Zeige Ergebnisse 51 bis 60 von 91.
  1. Öffentliches Beschaffungswesen: 1. Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019; 2. Totalrevision des Gesetzes über öffentliche Beschaf
  2. Eigenhändiges Testament Die Anforderungen an ein eigenhändiges Testament sind: Eigenhändige Niederschrift (Schreibmaschine oder Computer ist nicht gültig) Genaue Angabe des Datums (mit Jahr, Monat, Ta
  3. Bestattungskosten Gemäss Entscheid des Bundesgerichts haften die gesetzlichen Erben, trotz Ausschlagung der Erbschaft, für die Bestattungskosten. Konkurseröffnung Nach Ausschlagung der Erbschaft durch
  4. Voraussetzungen für die Ausstellung einer Vermögenslosigkeitsbescheinigung: Erblasser oder überlebender Ehegatte ist nicht Eigentümer einer Liegenschaft Bei Alleinstehenden: Bruttovermögen unter Fr. 2
  5. Voraussetzungen für die Erstellung eines Inventars: Erblasser oder überlebender Ehegatte ist Eigentümer einer Liegenschaft Bei Alleinstehenden: Bruttovermögen ab Fr. 25'000 Bei Ehepaaren: Bruttovermög
  6. Bei einem Todesfall sind in einem ersten Schritt die Inventurbeamten der Gemeinde für die Inventaraufnahme zuständig. Nach Abschluss ihrer Arbeit werden die Unterlagen an das Erbschaftsamt weitergelei
  7. Anpassungen bei der Anwaltsaufsicht: Teilrevision des Gesetzes über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG), des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) sowie des Gebührentar
  8. Vertragliche Vereinbarung zwischen einer kantonalen Dienststelle und dem Staatsarchiv, die Art und Umfang der archivwürdigen Dokumente sowie deren Ablieferungsintervall zum Inhalt hat. Die Schriftgutv
  9. Die gesetzliche Grundlage dazu finden Sie im Zivilgesetzbuch (ZGB), Artikel 566/567/568. Mit Inventar und Erbenverhandlung Wurde ein Inventar erstellt, lädt das Erbschaftsamt zu gegebener Zeit zur Erb
  10. Die gesetzlichen Grundlagen zur Verwirkung des Ausschlagungsbefugnis finden Sie im Zivilgesetzbuch (ZGB), Artikel 571. Das Ausschlagungsformular finden Sie hier. Seitenleiste Sie befinden sich gerade