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  1. Je nach Region erfordern die veränderten meteorologischen Gegebenheiten (Trockenheit, Hitze, Starkniederschläge) Massnahmen auf den Betrieben. Nachfolgend finden Sie Informationen zum Vorgehen bei RAU
  2. Merkblatt Schule und Juga (pdf, 40 KB) Merkblatt für Jugendliche und ihre Eltern (pdf, 75 KB) Merkblatt Geschädigte (pdf, 76 KB) Merkblatt Persönliche Leistung (pdf, 73 KB) Erklärung der Geschädigten
  3. Die Schutzdienstausbildung ist gestattet mit: Diensthunden Hunden, die für sportliche Schutzdienstwettkämpfe vorgesehen sind Hunden, die bei nach kantonalem Recht zugelassenen privaten Sicherheitsunte
  4. Humus – Teil eines natürlichen Kreislaufs Als Humus wird die Gesamtheit der abgestorbenen organischen Substanz des Bodens bezeichnet. Die Herkunft der Ausgangsstoffe sind pflanzlicher, tierischer und
  5. Die Geschäftsprüfungskommission ist eine reine Aufsichtskommission ohne eigentliche Vorberatungsfunktion in Sachgeschäften. Ihr Bereich umfasst die gesamte Verwaltung inklusive alle anderen Träger öff
  6. Die Umwelt-, Bau- und Wirtschaftskommission hat folgenden Sachbereich: Umweltschutz; Natur- und Heimatschutz; Verkehr; Energie; Bau inkl. Tief- und Verwaltungsbauten; Raumplanung; Landwirtschaft; Fors
  7. Landumlegungen (vertragliche Landumlegungen, Güterregulierungen) ordnen das Grundeigentum im ländlichen Raum neu. Die Landwirtinnen und Landwirte profitieren von Parzellen, die besser bewirtschaftet w
  8. Anpassungen bei den Amtsgerichten; Teilrevision des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) sowie weiterer Gesetze RRB-Beschluss vom: Frist bis: Eingaben / Auskunft 20. Dezember 2022 20. März 2023
  9. Die Kantonsratsmitglieder üben ihr Mandat frei - d.h. ohne an Instruktionen gebunden zu sein - aus. Hingegen müssen alle Mitglieder des Kantonsrats ihre Verbindungen zu Unternehmungen und Interessenor
  10. Spezielle Zusammenarbeitsformen wie die Betriebsgemeinschaft, die Betriebszweiggemeinschaft oder die ÖLN-Gemeinschaft müssen vom Amt für Landwirtschaft anerkannt werden. Betriebsgemeinschaft BG Zwei o