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  1. Gesetzliche Grundlagen Einfuehrungsgesetz_zum_Schweizerischen_Zivilgesetzbuch__BGS_211.1_.pdf (pdf, 736 KB) Notariatsverordnung__BGS_129.11_.pdf (pdf, 216 KB) Bewilligung zur Berufsausübung (Formulare
  2. Rechtsgrundlagen IVöB (pdf, 274 KB) Submissionsgesetz (pdf, 618 KB) Submissionsverordnung (pdf, 644 KB) Dienstleistungen nach GPA (pdf, 791 KB) Bauleistungen nach GPA (pdf, 798 KB) Musterbotschaft INÖ
  3. Gesetzliche Grundlagen Juristische Prüfungsverordnung (pdf, 567 KB) Juristische Prüfungskommission Personelle Zusammensetzung (pdf, 16 KB) Prüfungen Neue Prozessordnung 2011 (pdf, 30 KB) Prüfungsdaten
  4. Art. 28, Abs. 1 der Grundbuchverordnung (GBV) sieht vor, dass Behörden und bestimmte Institutionen der Zugriff auf die Grundbuchdaten, die sie für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben benötigen, gewähr
  5. Die Anwaltskammer ist Aufsichtbehörde über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen im Sinne von Art. 14 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwälte und Anwältinnen (BGFA, SR 935.61). Der Anw
  6. Einforderungen von Entschädigungen für unentgeltliche Verbeiständung und Ausfallhaftung sowie von Parteientschädigungen in der kantonalen Verwaltung Merkblatt Einforderung von Entschädigungen (pdf, 76
  7. Weisungen zur Handhabung der unentgeltlichen Rechtspflege in der kantonalen Verwaltung (Hinweis: Das entsprechende Gesuch ist stets bei derjenigen Behörde einzureichen, welche für das jeweilige Verfah
  8. Grundbuchamt Das Grundbuchamt bespricht mit Ihnen, beratet Sie und verurkundet: Grundstückgeschäfte (Kauf, Tausch, Schenkungen) Hypothekargeschäfte Stockwerkeigentums- und Baurechtsverträge Dienstbark
  9. Das Grundbuchamt ist seit dem 01.01.2023 verpflichtet, nebst den Personalien auch die AHV-Nummer anhand von amtlichen Dokumenten zu überprüfen. Bitte legen Sie deshalb den Anmeldungsbelegen und üblich
  10. Paritätische Schlichtungsbehörden Gemäss Art. 200 ZPO sind bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 die Schlichtungsv