Hauptinhalt

Suche

Nichts gefunden für .

Nach Alter einschränken:

Nach Organisation einschränken:

Suchergebnisse

Zeige Ergebnisse 91 bis 100 von 101.
  1. Selbstabnahme typengeprüfter leichter Motorfahrzeuge Die Zulassungsbehörde kann die Einzelprüfung vor der Zulassung auf Gesuch hin an Personen delegieren, die zur Verwendung der Typengenehmigung berec
  2. Verordnung über die Schifffahrt (pdf, 85 KB) Gesetz über die Schiffssteuer (pdf, 21 KB) Seitenleiste Sie befinden sich gerade in: Motorfahrzeugkontrolle
  3. Hervorzuheben ist, dass insbesondere bei Fahren unter Drogeneinfluss eine sogenannte Nulltoleranz gilt: Gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) gilt die Fahrunfähigkeit als e
  4. Das Gesetz unterscheidet drei Fälle von Führen eines Fahrzeuges in angetrunkenem Zustand (leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlung) mit unterschiedlichen administrativrechtlichen Folgen: 1. Le
  5. Nach einer erstmaligen Widerhandlung wird gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich folgende Massnahme verfügt: Innerortsbereich Überschreitung um 16-20 km/h Verwarnung Überschr
  6. Sicherungsentzug wegen fehlender Fahreignung Der Sicherungsentzug des Führerausweises dient dem Schutze des Strassenverkehrs vor ungeeigneten Fahrzeuglenkern. Zur Abklärung der Frage der Fahreignung k
  7. Eine Verletzung von Verkehrsregeln stellt dann eine leichte Widerhandlung dar, wenn sie eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und die fehlbare Person nur ein leichtes Verschulden t
  8. Grundsätzliches Während der Dauer des Führerausweisentzuges muss der Ausweis bei der Motorfahrzeugkontrolle hinterlegt werden. Rechtzeitig vor Ablauf der Massnahme wird der Ausweis der betroffenen Per
  9. CO2-Emissionsvorschriften für Personenwagen Analog zur EU führt die Schweiz ab Juli 2012 CO2-Emissionsvorschriften für neue Personenwagen ein. Dabei werden Schweizer Importeure verpflichtet, die CO2-E
  10. "Code 178" Die zunehmende Anzahl geleaster Fahrzeuge und der dadurch gestiegene administrative Aufwand für Leasinggesellschaften, Fahrzeugmittler und Zulassungsbehörden sowie die Missbrauchsanfälligke