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  1. Ja, jederzeit. Die Briefe unterstehen jedoch der Kontrolle durch die Staatsanwaltschaft. Insbesondere darf sich der Inhalt der Schreiben nicht auf den Gegenstand der Untersuchung etc. beziehen. Die Ad
  2. Ja, mit einer Besuchsbewilligung der Staatsanwaltschaft. Ein Besuch darf aber den Untersuchungszweck nicht gefährden und ist nur im Rahmen der Anstaltsordnung und nur in Absprache mit der Gefängnisver
  3. Grundsätzlich nein. Angaben zum Inhalt des Verfahrens kann bzw. darf Ihnen nur die beschuldigte Person selber machen. zurück zu den Fragen Seitenleiste Sie befinden sich gerade in: Staatsanwaltschaft
  4. Grundsätzlich nein, da das Untersuchungsverfahren geheim ist. Ist der Zeuge/die Zeugin aber zugleich Opfer, d.h. in der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt w
  5. Ja. Der geschädigten Person wird auf ihr Begehren Akteneinsicht gewährt, sofern nicht der Untersuchungszweck oder Geheimhaltungsinteressen dagegen stehen. zurück zu den Fragen Seitenleiste Sie befinde
  6. Grundsätzlich steht es Geschädigten frei, auf eigene Kosten eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen. Falls es die Interessen und die persönlichen Verhältnisse von Geschädigten erfordern, kann die
  7. Nein. Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten jedoch der antragstellenden Person auferlegt werden, wenn diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen D