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  1. Ratsmitglieder können sich nach Sach- oder Interessengesichtspunkten über die Fraktions- und Parteigrenzen hinweg zu parlamentarischen Gruppen zusammenschliessen. In der Regel steht die Mitgliedschaft
  2. Paritätische Schlichtungsbehörden Gemäss Art. 200 ZPO sind bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 die Schlichtungsv
  3. Für eine Vielzahl von Verfahren stehen schweizweit vereinheitlichte Formulare für Parteieingaben zur Verfügung, welche auf der Seite des Bundesamtes für Justiz heruntergeladen werden können. Seitenlei