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  1. Grundsätzlich nein, da das Untersuchungsverfahren geheim ist. Ist der Zeuge/die Zeugin aber zugleich Opfer, d.h. in der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt w
  2. Ja. Der geschädigten Person wird auf ihr Begehren Akteneinsicht gewährt, sofern nicht der Untersuchungszweck oder Geheimhaltungsinteressen dagegen stehen. zurück zu den Fragen Seitenleiste Sie befinde
  3. Grundsätzlich steht es Geschädigten frei, auf eigene Kosten eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen. Falls es die Interessen und die persönlichen Verhältnisse von Geschädigten erfordern, kann die
  4. Nein. Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten jedoch der antragstellenden Person auferlegt werden, wenn diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen D
  5. Es besteht keine allgemeine Anzeigepflicht. Die Polizei, die Strafgerichte, das Haftgericht und die Staatsanwaltschaft müssen aber alle Straftaten anzeigen, die ihnen in ihrer dienstlichen Stellung be
  6. Jedermann ist zur Anzeige einer Straftat berechtigt, die von Amtes wegen zu verfolgen ist. Ist eine Tat nur auf Antrag zu verfolgen, können nur Personen die Bestrafung beantragen, die durch die Straft
  7. Ist der Sachverhalt eingestanden oder anderweitig ausreichend geklärt, kann die Staatsanwaltschaft Freiheitsstrafen bis 6 Monate, Geldstrafen bis 180 Tagessätze, gemeinnützige Arbeit und Bussen in ein
  8. Zu Beginn der Strafuntersuchung ist die Akteneinsicht grundsätzlich nur eingeschränkt möglich. Die vollständige Akteneinsicht wird jedoch spätestens bei Abschluss der Strafuntersuchung gewährt. zurück
  9. Wird eine beschuldigte Person nicht bereits privat verteidigt, muss die Staatsanwaltschaft in gewissen Fällen für sie einen Anwalt/eine Anwältin bezeichnen, der/die im kantonalen Anwaltsregister einge