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  1. Unfall auf einer Dienstfahrt mit einem Staatsfahrzeug Nach § 13 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 26. Juni 1966 (VG; BGS 124.21) sind Staatsangestellte für den Schaden verantwortlich, den sie
  2. Mit unseren internen Ausbildungsangeboten fördern wir die berufliche und persönliche Entwicklung von allen Mitarbeitenden. Führungskräfte und Berufsbildende profitieren von spezifischen Ausbildungen.
  3. Ferienanspruch Der Ferienanspruch richtet sich nach dem Lebensalter und der Beschäftigungsdauer im Kalenderjahr. Grundsätzlich haben Mitarbeitende folgenden Ferienanspruch: bis zum 20. Altersjahr 25 T
  4. Wer rastet, der rostet! Wer sich in lebenslanges Lernen verliebt, gewinnt! Die Mitarbeitendenförderung ist seit vielen Jahren Tradition in der Kantonalen Verwaltung. Sie basiert in erster Linie auf ei
  5. Einen Umzug elektronisch melden? Die elektronische Umzugsmeldung "eUmzug" finden Sie unter eumzug.swiss eUmzug Schweiz ist eine Plattform, welche seit 1. Januar 2018 von eOperations Schweiz betrieben
  6. Der Kanton Solothurn arbeitet in der Kaderentwicklung mit der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) zusammen. Ein Kursbesuch soll einen deutlich merkbaren Entwicklungsimpuls geben und die individuelle
  7. Zielpublikum Kurs Praxistransfer Leistungs- nachweis Zertifikat WBK Meine Führungstools (Basiskurs) Projektleiter/-innen, Personen in Führungs-funktionen und Stellvertreter/-innen. Der WBK Meine Führu
  8. Geschlossene Organisationseinheiten wie Ämter, Abteilungen, Teams oder Einzelpersonen haben als weiteres Dienstleistungsangebot des Personalamtes die Möglichkeit, Beratung und Unterstützung in den Ber
  9. Die Teilnahme an externen Aus-, Fort- und Weiterbildungen sind im GAV § 194 ff und in den Rahmenbedingungen für externe Kursangebote geregelt. Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmende sind berechtigt Kurse
  10. Kurskosten Der Kanton Solothurn übernimmt die Ausbildungskosten des CAS-Studienganges Leadership oder Projektmanagement und vereinbart mit den Teilnehmenden eine Rückzahlungsvereinbarung analog GAV §1