Hauptinhalt
Suche
Nichts gefunden für .
Ergebnisse einschränken
Ergebnisse einschränken
Nach Alter einschränken:
Nach Organisation einschränken:
Suchergebnisse
Zeige Ergebnisse 71 bis 80 von 217.-
Gemeindeorganisation - Einführung In der Gemeindeordnung hält jede Gemeinde fest, ob sie den Stimmbürger direkt an einer Gemeindeversammlung über Sachfragen entscheiden lassen will oder ob sie sich ei
-
Ein Registraturplan sollte während mehrerer Jahre verwendet werden können, deshalb muss er ausbaufähig sein. Um künftige Aufgaben und Kompetenzen möglichst am logischen Ort integrieren zu können, empf
-
Empfohlen wird zur Gliederung der Rubriken die sogenannte "Freie Zehnergliederung" (Dezimalklassifikation: Zahlen 01-99), z.B. 4.6.1 bzw. 04.06.01 Kombinationen von römischen und arabischen Zahlen und
-
Sachsystematisch nach Haupt- und Untergruppen . Ergänzungen mit numerischen, alphabetischen, chronologischen oder geographischen Ordnungskriterien sind möglich. Beispiel: 04 Kantonsbehörden Hauptgrupp
-
Einbürgern - aber wie? Das Amt für Gemeinden (AGEM), der Verband Bürgergemeinden und Wald Kanton Solothurn (BWSO) und der Verband des Gemeindepersonals des Kantons Solothurn (VGSo) haben im Mai 2023 V
-
Kontaktaufnahme Wir bitten Sie die Zivilstandsämter grundsätzlich per E-Mail und per Telefon für Ihre Anliegen zu kontaktieren. Auszüge aus dem Zivilstandsregister können online bestellt werden. Beurk
-
Einführung HRM2: Behördenschulung 2 - Gemeinderäte Gesamtfoliensatz Behördenkurs 2 (99 Seiten) (pdf, 3.60 MB) Umfrageergebnisse 19. April 2023 (pdf, 514 KB) Umfrageergebnisse 4. Mai 2023 (pdf, 508 KB)
-
Archivgesetz, KRB RG 150a/2005 vom 25. Januar 2006 (BGS 122.51) Archivverordnung (ArchivVO), RRB Nr. 2006/1883 vom 23. Oktober 2006 (BGS 122.511) Weisungen des Staatsarchivs betreffend die Aktenführun
-
Programmablauf Revisionskurs 2 (pdf, 143 KB) Gesamtfoliensatz Revisionskurs 2 (91 Seiten) (pdf, 2.55 MB) Seitenleiste Sie befinden sich gerade in: Amt für Gemeinden
-
Wann ist eine Namensänderung möglich? Gemäss Artikel 30 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) kann einer Person die Änderung des Namens bewilligt werden - darunter fällt auch der Vornam