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  2. Gesetze und Verordnungen Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) Art. 75a html Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) Art. 660a, Art. 668, Art. 669, Art. 944, Art. 9
  3. Dieses Angebot richtet sich an die zuständigen Nachführungsgeometer, Geodatenproduzenten und Geodatenbenutzer im Kanton Solothurn. Seitenleiste Sie befinden sich gerade in: Amt für Geoinformation
  4. Neue Berechnung der Grundstücksflächen Aufgrund der neuen Koordinaten der Grenzpunkte werden die Grundstücksflächen in der amtlichen Vermessung für alle Grundstücke neu berechnet. Die Anpassung ist re
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  8. Ab 14. November 2016 werden alle Geodaten im Kanton Solothurn mit den neuen Koordinaten geführt. Die nötigen Vorbereitungen dazu sind bereits im Gange. Nebst der Transformation der Geodaten müssen auc
  9. Die Daten der amtlichen Vermessung müssen gemäs Art. 53 der Geoinformationsverordnung (GeoIV) bis 31. Dezember 2016 im Bezugsrahmen LV95 vorliegen. Im Kanton Solothurn werden die Daten der amtlichen V
  10. Die Grenzzeichen markieren die Grenzen im Gelände. Als Grenzzeichen werden mehrheitlich Granitsteine oder Messingbolzen verwendet. In seltenen Fällen werden Grenzpunkte auch mit Rohren, Kunststoffmark