Veteranenfahrzeuge

Auszug aus den Weisungen des UVEK...

...für die Zulassung als Veteranenfahrzeug

  1. Als Veteranenfahrzeuge gelten Motorfahrzeuge und die dazugehörenden Anhänger, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
    a)   die erste Inverkehrsetzung erfolgte vor mehr als 30 Jahren;
    b)   die Fahrzeuge dürfen nur für private Zwecke verwendet werden. Namentlich ausgeschlossen sind Fahrten, mit welchen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt wird. Der wirtschaftliche Erfolg gilt als gegeben, wenn für die Fahrt eine Entschädigung zu entrichten ist, welche die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigt;
    c)   sie dürfen nicht regelmässig in Betrieb stehen (ca. 2000 - 3000 km/Jahr);
    d)   sie müssen der ursprünglichen Ausführung entsprechen;
    e)   sie müssen optisch und technisch in einwandfreiem Zustand sein.
  2. Die Kantone entscheiden anlässlich einer Nachprüfung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Im Fahrzeugausweis wird "Veteranenfahrzeug" entweder in der Rubrik "besondere Verwendung" oder als Ziffer 180 gemäss den Richtlinien Nr. 6 der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) eingetragen.
  3. Die Nachprüfungsintervalle können bei Veteranenfahrzeugen bis auf 6 Jahre ausgedehnt werden (Abweichung von Art. 33 VTS).
  4. Ein Wechselschild oder ein Wechselschilderpaar kann für mehr als zwei Veteranenfahrzeuge erteilt werden (Abweichung von Art. 13 Abs. 2 VVV).
  5. Die Kantone können Ausnahmen von den 1932 bzw. 1933 in Kraft getretenen Bestimmungen gewähren für Veteranenfahrzeuge, die damals bereits im Verkehr standen, wenn sonst der historische Wert des Fahrzeugs wesentlich beeinträchtigt würde. Auflagen, die zur Gewährleistung der verkehrs- und betriebssicheren Verwendung verfügt werden, sind im Fahrzeugausweis einzutragen.
  6. Veteranenfahrzeuge sind von der Ausrüstungspflicht mit Fahrt- bzw. Restwegschreibern befreit (Abweichung von Art. 100 Abs. 1 Bst. b bzw. Art. 101 Abs. 1bis VTS).
  7. Führer und Führerinnen von schweren Motorwagen zum Personentransport, die für eine Platzzahl von mehr als neun Personen (mit Führersitz) zugelassen sind und als Veteranenfahrzeuge gelten, sind im Binnenverkehr von den Bestimmungen der ARV 1 ausgenommen (Abweichung von Art. 3 Abs. 1 Bst. b ARV 1).

Anhänger werden nur als Veteranenfahrzeuge zugelassen, wenn sie mit dem Zugfahrzeug mit Veteranenstatus in einer besonderen Verbindung stehen (z. B. Jeep-Anhänger) oder aus anderen Gründen besonders erhaltenswert sind (z. B. historische Wohnwagen). Das Zugfahrzeug ist im Fahrzeugausweis einzutragen.

Für die Beurteilung der Anforderungen betr. ursprünglichen Ausführung sowie Zustand können zusätzliche Unterlagen, beispielsweise eine FIVA ID-Card verlangt werden.

Antrag Veteranenfahrzeug