Zustimmungsbedürftige Geschäfte
Gemäss Art. 416 ZGB bedürfen gewisse Geschäfte, die die Beistandsperson in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, der Zustimmung der KESB.
Die Zustimmung der KESB ist nicht erforderlich, wenn die betroffene Person urteilsfähig ist, ihr Einverständnis erteilt und ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt ist. Art. 416 Abs. 1 ZGB gilt folglich nur für die Vertretungs- und die umfassende Beistandschaft.
Liquidation des Haushalts, Kündigung des Vertrags über Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt
Dauerverträge über die Unterbringung der betroffenen Person, sofern es sich nicht um einen Betreuungsvertrag i.S.v. Art. 382 ZGB handelt
Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, wenn dafür eine ausdrückliche Erklärung erforderlich ist, sowie Erbverträge und Erbteilungsverträge
Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken sowie Erstellen von Bauten, das über ordentliche Verwaltungshandlungen hinausgeht
Erwerb, Veräusserung und Verpfändung anderer Vermögenswerte sowie Errichtung einer Nutzniessung daran, wenn diese Geschäfte nicht unter die Führung der ordentlichen Verwaltung und Bewirtschaftung fallen
Aufnahme und Gewährung von erheblichen Darlehen, Eingehung von wechselrechtlichen Verbindlichkeiten
Leibrenten- und Verpfründungsverträge sowie Lebensversicherungen, soweit diese nicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge mit einem Arbeitsvertrag zusammenhängen
Übernahme oder Liquidation eines Geschäfts, Eintritt in eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung oder erheblicher Kapitalbeteiligung
Erklärung der Zahlungsunfähigkeit, Prozessführung, Abschluss eines Vergleichs, eines Schiedsvertrags oder eines Nachlassvertrags, unter Vorbehalt vorläufiger Massnahmen des Beistands oder der Beiständin in dringenden Fällen
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend, da die KESB gemäss Art. 417 ZGB aus wichtigen Gründen anordnen kann, dass ihr weitere Geschäfte zur Zustimmung unterbreitet werden.
Verträge zwischen dem Beistand oder der Beiständin und der betroffenen Person bedürfen immer der Zustimmung der KESB, ausser der Auftrag ist unentgeltlich.
Liegt ein zustimmungsbedürftiges Geschäft vor, müssen der KESB alle entscheidnotwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
Fehlt die Zustimmung der KESB, entsprechen die Rechtsfolgen gemäss Art. 418 ZGB den Bestimmungen des Personenrechts über das Fehlen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Das Rechtsgeschäft ist für die betroffene Person folglich nur im Umfang von Art. 19a und 19b ZGB verbindlich.