Abgabe und Verkauf

Apotheken und Drogerien sowie Praxisapotheken von Ärztinnen und Ärzten, Naturheilpraktiker/-innen und Zahnärztinnen und Zahnärzten werden vom Gesundheitsamt bewilligt und beaufsichtigt

Öffentliche Apotheken

Medizinalperson übergibt Tabletten einem Patienten

In Apotheken und Drogerien dürfen nur Präparate abgegeben werden, die dem Heilmittelgesetz oder dem Lebensmittelgesetz entsprechen. Zu Nahrungsergänzungen dürfen keine Heilanpreisungen und auch keine Werbung als Schlankheitsmittel gemacht werden. Mit dem Auflegen von Prospekten, die medizinische Indikationen enthalten, wird gegen diese Vorschrift verstossen. Im Zweifelsfall entscheidet der Kantonschemiker am Standort des Inverkehrbringers, ob ein Produkt verkehrsfähig ist.

Wenn ein Arzneimittelmissbrauch vermutet wird, ist dies dem Pharmazeutischen Dienst des Kantons Bern zu melden. Die Abgabe muss verweigert werden.

Rabatte auf Arzneimitteln sind zulässig, wenn damit kein Mengenanreiz verbunden ist. Demzufolge sind befristete Rabatt- oder Tiefpreisangebote untersagt, insbesondere für Analgetika, Schlafmittel, Sedativa, Laxantien und Anorexika.

Ärztliche Rezepte dürfen nur in Apotheken ausgeführt werden. Als Beitrag zur Arzneimittelsicherheit müssen Rezepte vor der Ausführung mindestens nach folgenden Kriterien beurteilt werden:

  • Dosierungsstärke und -intervall,
  • Galenische Form,
  • Therapiedauer und Abgabemenge,
  • Interaktionen,
  • Unerwünschte Wirkungen,
  • Kontraindikationen,
  • Compliance.

Ohne Angabe sind Rezepte 6 Monate gültig. Dauerrezepte sind 1 Jahr gültig. Die dringliche Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne gültiges Rezept muss protokolliert werden (§ 14 Verordnung über die Heilmittel und die Betäubungsmittel).

Praxisapotheken (Privatapotheken)

Die Ärztinnen und Ärzte auf der Liste im Dokument «Privatapotheken Ärzte-/innen» in der grauen Infobox besitzen eine Bewilligung zur Führung einer privaten Apotheke. Die Gesellschaft der Ärztinnen und Ärzte des Kantons Solothurn hat eine Checkliste für die Praxisapotheke und eine Vorlage für die obligatorische Information über die Wahlfreiheit beim Medikamentenbezug verfasst. Die Dokumente finden Sie in der grauen Infobox. 

Naturheilpraktiker/-innen mit eidgenössischem Diplom dürfen bei der Ausübung ihres Berufes durch die Swissmedic bezeichnete, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, selbständig abgeben.

Zahnarztpraxen dürfen Medikamente für die unmittelbare Anwendung am Patienten beziehen.