Grundlagen

Allgemein

Gemäss § 137 Abs. 2 lit. b des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 (GG; BGS 131.1) legt das für Gemeindeangelegenheiten zuständige Departement (Volkswirtschaftsdepartement) das Rechnungsmodell (Voranschlag, Jahresrechnung) für die Gemeinden fest.

Nachdem die Einwohnergemeinden per 1. Januar 2016 flächendeckend HRM2 eingeführt haben, hat der Regierungsrat beschlossen, auch die Bürger- und Kirchgemeinden auf  1. Januar 2022 auf HRM2 umzustellen. Die entsprechende Projektorganisation hat er per 30. April 2018 eingesetzt.

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