Preisbekanntgabevorschrift
AWA - Aufsicht über die Preisbekanntgabevorschriften
Preisbekanntgabeverordnung PBV vom 11.12.78, gestützt auf das Bundesgesetz vom 19.12.86 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, Art 16-20 und Art. 24 ) sowie das Bundesgesetz vom 9.6.77 über das Messwesen (Art. 11).
Ziele der Preisbekanntgabeverordnung
- Preisklarheit
- Vergleichbarkeit der Preise sowie
- Die Verhinderung irreführender Preisangaben
Die Preisbekanntgabeverordnung gilt für:
- Das Angebot von Waren zum Kauf (z.B. im Laden, Schaufenster, am Messe-/Marktstand, Kiosk)
Das Angebot von Dienstleistungen
- Arzneimittel
- Coiffeurgewerbe
- Garagegewerbe für Serviceleistungen
- Gastgewerbe und Hotellerie
- Kosmetische Institute und Fusspflege
- Fitnessinstitute, Schwimmbäder, Eisbahnen und andere Sportanlagen
- Taxigewerbe
- Unterhaltungsgewerbe (Theater, Konzerte, Kinos, Dancings etc.), Museen, Ausstellungen, Messen sowie Sportveranstaltungen
- Vermietung von Fahrzeugen, Apparaten und Geräten Wäschereien und chemische Reinigungsbetriebe (Hauptverfahren und Standardartikel)
- Parkieren und Einstellen von Autos
- Fotobranche (standardisierte Leistungen in den Bereichen Entwicklen, Kopieren, Vergrössern)
- Kurswesen
- Pauschalreisen
- Die mit der Buchung einer Reise zusammenhängenden und gesondert in Rechnung gestellten Leistungen (Buchung, Reservation, Vermittlung)
- Fernmeldedienste (Fix- und Mobiltelefonie, Fax, Internet, E-Mail) Auf Fernmeldediensten aufbauende Mehrwertdienste wie Informations-, Beratungs-, Vermarktungs-, Gebührenteilungsdienste (z.B. 0901.., 0906.., 156.., 157.., 111, 161, 164)
- Die Kontoeröffnung, -führung und -schliessung, der Zahlungsverkehr im Inland und grenzüberschreitend, die Zahlungsmittel sowie der Geldwechsel
- Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien
Die Werbung mit Preisangaben und Preisreduktionen für sämtliche Waren und Dienstleistungen
- (z.B. in Zeitungen, Prospekten, Werbe-Katalogen, im Radio, Fernsehen, Teletext und Internet)
Welcher Preis ist anzugeben?
- Der tatsächlich zu bezahlende Preis in SFR. inkl. MWST und sonstige Abgaben = Detailpreis.
- Für messbare Waren ist der Grundpreis anzugeben = Preis je kg, l, m, m2, m3 usw.
- Für vorverpackte Waren ist der Detail- und Grundpreis anzugeben.