Zentrales Register

Das Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) verlangt von jeder Behörde, dass sie ein Register ihrer eigenen Datensammlungen führt (§ 24 Abs. 1 InfoDG). Jede Behörde stellt der Beauftragten für Information und Datenschutz jährlich eine Kopie ihres Registers zu (§ 24 Abs. 3 InfoDG). Die Beauftragte erstellt basierend auf diesen Meldungen das zentrale Register der Datensammlungen (§ 25 InfoDG). Die Meldung der Behörden an die Beauftragte für Information und Datenschutz erfolgt jährlich; im Vorjahr eingetretene Änderungen sind hervorzuheben ( § 16 Abs. 3 InfoDV).