Kunst und Bau

Gemäss § 2 d) des Gesetzes über Kulturförderung vom 28. Mai 1967 wird die Anschaffung von Werken der bildenden Kunst und künstlerische Ausstattung von kantonseigenen Bauten sowie die Beteiligung an der künstlerischen Ausschmückung von öffentlichen Bauten und Plätzen als Aufgabe der öffentlichen Kulturpflege betrachtet.