Gut zu wissen M

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Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz werden nicht geduldet. Erste Ansprechperson im Falle von Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist für die Lernende die/ der Berufsbildner/in. Zudem stehen den Lernenden alle Unterstützungsangebote für die Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung offen. Die Informationen finden sich auf der Homepage des Personalamts.

Beratungsangebote Personalamt

LVORArGBBGBBVStPGGAVanderes
§ 210 ff
§ 224 ff

Mutterschaftsurlaub, Schwangerschaft

Nach der Geburt des Kindes haben Lernende Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Die Arbeitnehmerin respektive die lernende Person kann einen Anspruch geltend machen, wenn sie bis zur Niederkunft während mindestens neun Monaten AHV-versichert war und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Nicht von Belang ist, ob sie die Erwerbstätigkeit nach dem Mutterschaftsurlaub wieder aufnimmt oder nicht.

Der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung beginnt am Tag der Geburt und endet spätestens nach 14 Wochen. Wenn die Mutter die Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise wieder aufnimmt, endet der Anspruch vorzeitig. Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen Bruttoeinkommens vor der Geburt.

Den Anspruch auf Mutterschaftsurlaub für Lernende ist in der Verordnung über die Lernenden geregelt.

Verordnung über die Lernenden

LVORArGBBGBBVStPGGAVanderes
§ 12EOG Art.16 bff.