Gut zu wissen K
K
Krankheit
Bei Krankheit ist die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner durch die Lernende oder den Lernenden unverzüglich zu benachrichtigen und nach 5 Kalendertagen dauernder Krankheitsabsenz ist ein Arztzeugnis einzureichen. Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kann jedoch verlangen, dass ein Arztzeugnis bereits ab dem ersten Krankheitstag eingereicht wird.
Die Lohnfortzahlung bei Krankheit richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Lernenden des Kantons Solothurn:
Lernende haben bei Krankheit und Unfall unter Vorbehalt von Absatz 2 Anspruch auf den vollen Lohn:
a) im 1. Lehrjahr für die Dauer von drei Monaten
b) im 2. Lehrjahr für die Dauer von sechs Monaten
c) ab dem 3. Lehrjahr für die Dauer von zwölf Monaten
Die Lohnfortzahlungspflicht nach Absatz 1 erlischt in jedem Fall am Ende des Lehrverhältnisses.
Wenn die Krankheit mehr als 15 Tage dauert macht die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner beim Personalamt umgehend eine Krankheitsmeldung.