Gut zu wissen S
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Mutterschaftsurlaub, Schwangerschaft
Nach der Geburt des Kindes haben Lernende Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Die Arbeitnehmerin respektive die lernende Person kann einen Anspruch geltend machen, wenn sie bis zur Niederkunft während mindestens neun Monaten AHV-versichert war und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Nicht von Belang ist, ob sie die Erwerbstätigkeit nach dem Mutterschaftsurlaub wieder aufnimmt oder nicht.
Der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung beginnt am Tag der Geburt und endet spätestens nach 14 Wochen. Wenn die Mutter die Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise wieder aufnimmt, endet der Anspruch vorzeitig. Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen Bruttoeinkommens vor der Geburt.
Den Anspruch auf Mutterschaftsurlaub für Lernende ist in der Verordnung über die Lernenden geregelt.
Spesen
Spesen sind Auslagen der Lernenden, die bei der Ausführung der Arbeit notwendigerweise entstehen. Die Dienststellen haben sie zu ersetzen.
Beispiele von entschädigungspflichtigen Spesen bei Lernenden:
- Benützung eines Fahrzeugs der Lernenden im Kundendienst
- Verpflegung und Unterkunft bei Einsatz auf entlegener Baustelle
- Kosten im Zusammenhang mit dem Besuch von überbetrieblichen Kursen
Müssen Lernende eigenes Werkzeug und Material zur Arbeit verwenden, sind sie auch dafür angemessen zu entschädigen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder üblich ist.
Für die Vergütung der Spesen im Zusammenhang mit den überbetrieblichen Kursen stellt das Personalamt ein Merkblatt zur Verfügung.
Sprachaufenthalte, Stütz- und Förderkurse
Lernende, die während der Dauer der beruflichen Grundbildung Sprachaufenthalte sowie Stütz- und Förderkurse absolvieren, können dafür höchstens 20 freie Arbeitstage pro Lehrverhältnis beanspruchen.
Für alle Massnahmen müssen sie ein Gesuch bei der zuständigen Berufsbildnerin, bzw. dem zuständigen Berufsbildner einreichen. Die Massnahme muss vor dem Besuch bewilligt werden.
Die Gesuche werden bewilligt, wenn:
- der Sprachaufenthalt, Stütz- oder Förderkurs den Berufsschulunterricht sowie die überbetrieblichen Kurse nicht tangiert
- der Sprachaufenthalt einen Sprachunterricht beinhaltet und einer Sprache dient, welche Prüfungsfach ist.
Die Lernenden erhalten einen Beitrag an die Kosten für Sprachaufenthalte und den Besuch von Stütz- und Förderkursen.
Das Personalamt trägt einen Viertel der Kosten für Sprachaufenthalte, Stütz- und Förderkurse, insgesamt jedoch höchstens 1000 Franken pro Lehrverhältnis.
Der Beitrag wird nur ausgerichtet, wenn ein Nachweis über den regelmässigen Kursbesuch erbracht wird.
Das Gesuch und später auch die Abrechnungen sind gemäss der Vorgaben des Personalamts mit dem entsprechenden Gesuchformular bei der Koordination Berufliche Grundbildung einzureichen.
Unvollständig ausgefüllte Formulare und Abrechnungen werden nicht bearbeitet.
LV | OR | ArG | BBG | BBV | StPG | GAV | anderes |
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§ 8, 9 |