Bedingung: Das Kind muss volljährig sein oder der Gesuchsteller verfügt über das Sorgerecht des minderjährigen Kindes.
Falls ein minderjähriges Kind bei den Beziehungspersonen nicht angewählt werden kann, hat die Gemeinde zu prüfen, ob das Sorgerecht im Einwohnerregister und somit auch in GERES korrekt zugeteilt ist. Hat die Person zurecht kein Sorgerecht, ist der Umzug des Kindes durch die sorgeberechtigten Personen zu veranlassen.
Es ist denkbar, dass das Sorgerecht im EWK-System nicht korrekt zugeordnet ist oder durch das System nicht an GERES übermittelt wird. In diesem Fall muss der Kunde an den Schalter gebeten werden, um die komplette Meldung durchführen zu können. Natürlich sollten die entsprechenden Korrekturen im System ebenfalls vorgenommen werden.
Ja, es ist jedoch lediglich ein Informationsdienst (keine Amicus-Anbindung). Es werden keine Dokumente (z.B. Heimtierausweis) verlangt.