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Betreibung fortsetzen
Kurzbeschreibung
Nach Ablauf der Zahlungsfrist und sofern die Vorbedingungen erfüllt sind, kann beim Betreibungsamt die Fortsetzung der Betreibung verlangt werden.
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Wie gehe ich vor?
Vorbedingungen
- Betreibungsbegehren wurde bereits eingereicht
- Zahlungsbefehl konnte erfolgreich zugestellt werden
- Es wurde kein Rechtsvorschlag erhoben oder der Rechtsvorschlag wurde beseitigt
- Die Forderung ist noch nicht beglichen
- Die 20-tägige Frist ab Zustellung des Zahlungsbefehls wurde eingehalten
Erforderliche Dokumente
Nebst dem vollständig ausgefüllten Fortsetzungsbegehren müssen keine Beilagen eingereicht werden. Bei den folgenden Spezialfällen sind jedoch weitere Dokumente erforderlich:
- Wenn Rechtsvorschlag erhoben wurde: Bitte Rechtsöffnungs-Urteil oder Rückzug Rechtsvorschlag (vom Schuldner unterschrieben) beilegen
- Fortsetzung aufgrund Verlustschein: Bitte Original-Verlustschein beilegen
- Fortsetzung, wenn der Schuldner in einen anderen Betreibungskreis umgezogen ist: Bitte Original-Zahlungsbefehl sowie Kostenbelege beilegen
Vorgehen
- Formular vollständig ausfüllen inkl. Ort, Datum und Unterschrift
- evtl. Beilagen anhängen (siehe Position "Erforderliche Dokumente")
- Per Post einreichen
- Betreibungsamt stellt Pfändungsankündigung oder Konkursandrohung zu
Ergebnis
Schuldner ist eine Privatperson oder eine Firma (nach Konkurseinstellung mangels Aktiven):
30 Tage nach dem Vollzug der Pfändung erhält der Gläubiger die Pfändungsurkunde.
Schuldner ist eine Firma:
Der Gläubiger erhält nach Zustellung an den Schuldner das Gläubigerdoppel der Konkursandrohung.
Rahmenbedingungen
Kosten
Die Gebühren werden anhand der Höhe der Forderung sowie des Aufwandes für die Zustellung der Konkursandrohung bzw. des Pfändungsvollzuges berechnet
Fristen
Einreichung frühestens 20 Tage bis spätestens 1 Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner
Dauer
- 3 Tage bis zum Versand der Pfändungsankündigung (Privatperson) oder Konkursandrohung (Einzelfirma, GmbH, AG, Kollektiv- und Kommanditgesellschaft, etc.).
- Danach Dauer je nach Verfahren