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Betreibung: Gegenstände verwerten
Kurzbeschreibung
Der Gläubiger kann das Verwertungsbegehren stellen, wenn er entweder im Besitz einer Pfändungsurkunde ist, bei welcher eine Sach- oder Liegenschaftenpfändung verfügt wurde oder wenn er ein Gläubigerdoppel einer Grundpfand- oder Faustpfandbetreibung besitzt.
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Wie gehe ich vor?
Vorbedingungen
Der Gläubiger ist im Besitz
- einer Pfändungsurkunde, bei welcher eine Sach- oder Liegenschaftenpfändung verfügt wurde;
- eines Gläubigerdoppels einer Grundpfand- oder Faustpfandbetreibung.
Erforderliche Dokumente
keine
Vorgehen
- Formular vollständig ausfüllen mit Ort, Datum und Unterschrift
- Per Post einreichen
- Verfahren läuft bis Erledigung oder Rückzug
Ergebnis
Das Betreibungsamt verwertet die Gegenstände gemäss Begehren.
Rahmenbedingungen
Kosten
Die Gebühren werden anhand der Höhe der Forderung sowie des Aufwandes berechnet.
Fristen
- Verwertungsbegehren bei Sachpfändung oder Faustpfandbetreibung: Frühstens 30 Tage bis längstens 1 Jahr nach Pfändungsvollzug oder der Zustellung des Zahlungsbefehls.
- Verwertungsbegehren bei Grundpfandbetreibung sowie Liegenschaftenpfändung: Frühstens 6 Monate bis längstens 2 Jahre nach Zustellung des Zahlungsbefehls oder des Pfändungsvollzuges.
Dauer
Die Dauer des Verfahrens ist abhängig von verschiedenen Faktoren (Art und Menge der zu verwertenden Habe, Liquidität des Schuldners, etc.). Fragen zur Dauer können telefonisch oder schriftlich bei der zuständigen Amtsstelle eingeholt werden.