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Entbindung von Personen vom Berufsgeheimnis beantragen
Kurzbeschreibung
Sämtliche Informationen, welche Personen mit einer Tätigkeit im Gesundheitswesen im Rahmen ihrer Tätigkeit über Patientinnen und Patienten erfahren, unterliegen dem Berufsgeheimnis. Dies dient dem Schutz der Geheimsphäre der Patientinnen und Patienten und bildet eine wichtige Grundlage für das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und der behandelnden Fachperson. Beabsichtigt letztere die Weitergabe der Informationen an Dritte, ist grundsätzlich immer eine Entbindung vom Berufsgeheimnis durch das hierfür zuständige Departement des Innern bzw. dessen Rechtsdienst erforderlich. Liegt eine Einwilligung der Patientin bzw. des Patienten, ein gesetzlicher Befreiungstatbestand (z.B. bei offenen Honorarforderungen) oder eine gesetzliche Meldepflicht bzw. ein gesetzliches Melderecht (z.B. bei aussergewöhnlichen Todesfällen) vor, ist keine Entbindung notwendig.
Service nutzen
Service per E-Mail nutzen: rechtsdienst@ddi.so.ch
Post-Adresse:
Departement des Innern
Departementssekretariat, Rechtsdienst
Ambassadorenhof / Riedholzplatz 3
4509 Solothurn.
Bitte verfassen Sie hierzu ein Mail oder ein Schreiben.
Wie gehe ich vor?
Vorbedingungen
Antragsstellende müssen Personen mit einer Tätigkeit im Gesundheitswesen oder Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sein.
Erforderliche Dokumente
- Sachdienliche Unterlagen, wie beispielsweise ein Schreiben von Angehörigen oder Vertreterinnen und Vertreter, die bei der Fachperson um die Herausgabe der Patientendokumentation bitten, Verfügungen und Vorladungen von Behörden, auszufüllende Formulare für Versicherungen, etc.
- Kontaktangaben der betroffenen Personen: Patientin bzw. Patient (Geheimnisherrin bzw. Geheimnisherr), Angehörige, Behörden, Vertreterinnen und Vertreter, Beistandspersonen etc.
Vorgehen
Die zuständige Fachperson hat ein schriftliches, begründetes und unterzeichnetes Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis an den Rechtsdienst des Departements des Innern zu richten. Im Rahmen der Amtshilfe kann das Gesuch jedoch auch durch die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde direkt gestellt werden. Nach Eingang des Gesuchs beim Rechtsdienst ist der betroffenen Patientin bzw. dem betroffenen Patienten oder allenfalls der gesetzlichen Vertretung das rechtliche Gehör unter Ansetzung einer angemessenen Frist zu gewähren. Nach Ablauf der Frist wird über eine allfällige Entbindung vom Berufsgeheimnis entschieden.
Ob eine Entbindung vom Berufsgeheimnis zulässig ist, wird in Abwägung der entgegenstehenden Interessen beurteilt. Die Fachperson darf nur vom Berufsgeheimnis entbunden werden, wenn dies zur Wahrung überwiegender privater oder öffentlicher Interessen notwendig ist und die Interessen an der Entbindung klar überwiegen. Ein privates oder öffentliches Interesse kann beispielsweise vorliegen: bei korrekter Abwicklung einer Erbschaftsangelegenheit (Zweifel an der Testierfähigkeit), bei polizeilichen Ermittlungen in Strafverfahren, zur Abklärung genetisch bedingter und vererbbarer Erkrankungen oder für die Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen.
Ergebnis
Die zuständige Fachperson sowie weitere von der Verfügung betroffene Personen erhalten eine schriftliche Verfügung mit dem Entscheid betreffend Entbindung vom Berufsgeheimnis. In dringenden Fällen kann die Zustellung auch vorab per E-Mail erfolgen.
Rahmenbedingungen
Kosten
Das Verfahren betreffend Entbindung vom Berufsgeheimnis ist kostenlos.
Dauer
Wenn der betroffenen Patientin oder dem betroffenen Patienten das rechtliche Gehör vorgängig zu gewähren ist, dauert das Verfahren in der Regel drei bis vier Wochen. Verzögerungen sind möglich, insbesondere bei Fristverlängerung.
Ist die Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht erforderlich (z.B. wenn die Patientin bzw. der Patient verstorben ist) oder wird es erst nachträglich gewährt (z.B. bei Dringlichkeit), dauert das Verfahren in der Regel einige Arbeitstage (Verzögerungen nicht ausgeschlossen).