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Meldeverfahren
Kurzbeschreibung
Ausländische Erwerbstätige aus den EU-/EFTA-Staaten können in der Schweiz ohne Bewilligung, aber mit obligatorischer Meldung, während maximal 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr arbeiten. Als Erwerbstätige gelten folgende Personen:
unselbständig erwerbstätige Personen eines ausländischen Arbeitgebers mit Sitz in einem EU-/EFTA-Staat (sogenannte Entsandte)
selbständige Dienstleistungserbringer, welche Staatsangehörige eines EU-/EFTA-Staates sind
unselbständig erwerbstätige EU-/EFTA-Staatsangehörige mit Stellenantritt bei einem schweizerischen Arbeitgeber
Bitte beachten Sie, dass bei Entsendebetrieben die 90 Arbeitstage auf die Person und gleichzeitig auch auf die Firma beschränkt sind.
Die Meldung hat spätestens acht Tage vor dem vorgesehenen Beginn der Arbeiten in der Schweiz zu erfolgen. Sie ist vom Arbeitgeber oder dem selbständigen Dienstleistungserbringer per Online-Meldung mit folgendem Link zu erstatten.
Bei Problemen mit der Online-Applikation des Meldeverfahrens wenden Sie sich bitte an das Staatssekretariat für Migration. Eine Meldung per Fax oder Post an das im Einsatzkanton zuständige Amt ist nur ausnahmsweise zulässig. Eine Neuanmeldung per E-Mail ist nicht zulässig.
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Wie gehe ich vor?
Vorbedingungen
Bei Fragen zum Absetzen der Meldung wenden Sie sich bitte an:
EasyGov Service Desk
Allgemeine Fragen und Anliegen zu EasyGov beantwortet der EasyGov Service Desk. Sie erreichen den Service Desk telefonisch oder per Kontaktformular.
EasyGov Service Desk: +41 58 467 11 22
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag, jeweils 08:00 bis 22:00 Uhr
Erforderliche Dokumente
siehe EasyGov Website
Vorgehen
Bei nachträglichen Anpassung der bereits abgesetzten Meldung via Easygov (Verlängerungen, Kürzungen, Annullierungen oder bei Notfällen) nehmen Sie bitte schriftlichen Kontakt mit der Meldestelle (meldestelle@awa.so.ch) auf.
Ergebnis
Sie erhalten vom Amt für Wirtschaft eine schriftliche Bestätigung per Email.
Rahmenbedingungen
Kosten
Kostenlos
Fristen
Sind Sie nicht länger als 90 Tage pro Jahr in der Schweiz tätig, melden Sie Ihren Einsatz mindestens 8 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit bei Easygov an.
Die Meldepflicht gilt für alle Tätigkeiten, die innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt mehr als acht Tage dauern (acht meldefreie Tage). In folgenden Branchen besteht jedoch eine Meldepflicht ab dem 1. Tag:
- Bauhaupt- und Baunebengewerbe (Einrichtung, Ausstattung, Reparatur, Instandhaltung, Wartung, Abbruch usw.)
- Gastgewerbe
- Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten
- Bewachungs- und Sicherheitsdienst
- Reisendengewerbe
- Erotikgewerbe
- Garten- und Landschaftsbau
Stellenantritte bei einem Schweizer Arbeitgeber müssen unabhängig von der Branche ab dem ersten Tag gemeldet werden. Arbeitgebende müssen die Meldung vor Antritt der Arbeit einreichen.
Dauer
Das Meldeverfahren ist auf 90 Tage pro Jahr (pro Firma und pro Person) beschränkt.