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Lohnausweise einreichen
Kurzbeschreibung
Alle Solothurner Arbeitgeber müssen die Löhne ihrer Mitarbeitenden in Form eines Lohnausweises dem Steueramt melden.
Die Lohnausweise können entweder via ein zertifiziertes Lohnprogramm elektronisch übermittelt werden (ELM) oder in physischer Form, indem dem Steueramt eine Lohnausweiskopie per Post zugestellt wird.
Service nutzen
Um die Lohnausweise elektronisch via einheitliches Lohnmeldeverfahren (ELM) einzureichen, müssen Sie über eine zertifizierte Lohnbuchhaltungssoftware verfügen, welche die Schnittstelle von Swissdec unterstützt.
Informationen und Kontakt:
www.swissdec.ch oder info@swissdec.ch
Für Firmen ohne Lohnverarbeitungssoftware mit Möglichkeiten zur ELM-Übermittlung steht die Applikation «eLohnausweis SSK» zur Verfügung.
Informationen und Kontakt:
www.ssk-csi.ch > eLohnausweis SSK oder support-elohn-ssk@dvbern.ch
Für die Einreichung der Kopien der Lohnausweise auf dem Postweg verwenden Sie bitte folgende Adresse:
Steueramt des Kantons Solothurn
Finanzen und Dienste
Werkhofstrasse 29c
4509 Solothurn
Wie gehe ich vor?
Vorbedingungen
Der Firmensitz oder die Betriebsstätte befindet sich im Kanton Solothurn. Es sind die Lohnausweise sämtlicher Mitarbeitenden, unabhängig ihres Wohnsitzes, einzureichen. Wenn sich nur eine Betriebsstätte im Kanton Solothurn befindet, beschränkt sich die Lohnmeldepflicht auf dort angestellten Personen.
Erforderliche Dokumente
Lohnausweise der gesamten Belegschaft.
Vorgehen
Übermitteln Sie die Lohnausweise mittels Lohnbuchhaltungssoftware über das einheitliche Lohnmeldeverfahren (ELM) an das Steueramt. Ob Ihr Software- Hersteller zertifiziert ist, erfahren Sie unter www.swissdec.ch > ERP-Hersteller > Zertifizierte ERP-Hersteller
Für Firmen ohne Lohnverarbeitungssoftware steht die Applikation «eLohnausweis SSK» zur Verfügung:
https://www.elohnausweis-ssk.ch/de/#/
Für die Einreichung der Kopien auf dem Postweg verwenden Sie folgende Adresse:
Steueramt des Kantons Solothurn
Finanzen und Dienste
Werkhofstrasse 29c
4509 Solothurn
Ergebnis
Die gemeldeten Löhne werden vom Steueramt für die Steuerveranlagung der natürlichen Personen verwendet.
Rahmenbedingungen
Kosten
Bei fristgerechtem Einhalten der Lohnmeldepflicht werden von Seiten des Steueramts keine Kosten erhoben.
Fristen
Die elektronischen Lohnmeldungen sowie die gedruckten Lohnausweise werden bis spätestens Ende Februar erwartet.