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Qualifikationsverfahren / Ausbildung: Nachteilsausgleich beantragen
Kurzbeschreibung
Lernende mit Behinderungen dürfen in der Ausbildung durch ihre Beeinträchtigung nicht benachteiligt sein. Um nachteilsausgleichende Massnahmen geltend machen zu können, muss beim Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen ein entsprechendes Gesuch inkl. Beilagen zur Prüfung eingereicht werden.
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Wie gehe ich vor?
Vorbedingungen
Das Gesuchsformular muss vollständig ausgefüllt und von der lernenden Person - bei Minderjährigen von der gesetzlichen Vertretung - und vom Lehrbetrieb unterzeichnet werden.
Erforderliche Dokumente
- Aktuelles fachärztliches oder fachpsychologisches Attest, welches nicht älter als zwei Jahre ist und in welchem die Behinderung nachgewiesen wird
- Stellungnahme des Lehrbetriebs
Vorgehen
- Fachärztliches oder fachpsychologisches Attest bereitlegen
- Gesuch ausfüllen, unterschreiben und zusammen mit den erforderlichen Beilagen beim Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen, Abteilung Berufslehren, Kreuzackerstrasse 1, Postfach, 4502 Solothurn einreichen
- Prüfung des Gesuchs durch das Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen
Ergebnis
Verfügung an die lernende Person per Post.
Kopie der Verfügung an die involvierten Stellen.
Rahmenbedingungen
Kosten
Die Verfügung ist kostenlos.
Fristen
Gesuche um Nachteilsausgleich für die Ausbildung in der Berufsfachschule und/oder in den überbetrieblichen Kursen sind idealerweise bei Lehrbeginn einzureichen. Sie können aber auch während der Lehrzeit eingereicht werden.
Gesuche um Nachteilsausgleich für das Qualifikationsverfahren sind bis spätesten 31. Oktober im Jahr vor dem Qualifikationsverfahren einzureichen. Später gestellte Gesuche können nicht mehr berücksichtigt werden.
Dauer
Das Gesuch kann üblicherweise innerhalb eines Monats bearbeitet und beantwortet werden.