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Quellensteuer: Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) beantragen
Kurzbeschreibung
Quellensteuerpflichtige Personen können bis Ende März des Folgejahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) beantragen.
Service nutzen
Wie gehe ich vor?
Vorbedingungen
Für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) gelten folgende Voraussetzungen:
- Die Person ist quellensteuerpflichtig.
- Es besteht Wohnsitz in der Schweiz oder Quasi-Ansässigkeit (mindestens 90 % der weltweiten Einkünfte sind in der Schweiz steuerbar).
- Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von mindestens CHF 120’000 (obligatorische NOV) oder zusätzliche Einkünfte bzw. steuerbares Vermögen, die nicht der Quellensteuer unterliegen.
- Eine NOV kann auch freiwillig beantragt werden, um weitere Abzüge geltend zu machen.
Der Antrag muss fristgerecht gestellt werden: spätestens bis zum 31. März des Folgejahres oder bei Wegzug bis zur Abmeldung aus der Schweiz
Erforderliche Dokumente
Antragsformular
Vorgehen
- Lesen Sie die wichtigen Hinweise.
- Füllen Sie das Formular aus (bei Verheirateten auch mit den Angaben des Ehepartners).
- Drucken Sie das Formular aus.
- Unterschreiben Sie es – bei Verheirateten beide Partner – und senden Sie es ein.
- Anschliessend erhalten Sie die Steuererklärung zugestellt.
Ergebnis
Sie erhalten die Steuererklärung, auf deren Grundlage die nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt wird.
Rahmenbedingungen
Kosten
Der Antrag für die nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) ist kostenlos.
Fristen
Der NOV-Antrag muss bis zum 31. März des Folgejahres eingereicht werden (Verwirkungsfrist). Für Personen, die die Schweiz verlassen, endet die Frist mit der Abmeldung bei der zuständigen Behörde. Eine Fristverlängerung ist aufgrund der Verwirkungsfrist nicht möglich.
Dauer
Sobald Ihr Antrag bei uns eingegangen ist, stellen wir Ihnen die Steuererklärung umgehend zu.