Services
Rodung: Gesuch einreichen
Kurzbeschreibung
Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. Rodungen sind verboten. Für eine Ausnahmebewilligung ist ein entsprechendes Rodungsgesuch einzureichen.
Wie gehe ich vor?
Vorbedingungen
keine
Erforderliche Dokumente
Das vollständige Rodungsgesuch ist in mind. fünffacher Ausführung (2 Exemplare fürs Amt für Wald, Jagd und Fischerei, 3 Exemplare für das Leitverfahren (Baugesuch / Nutzungsplanung / Plangenehmigung)) jeweils original unterzeichnet sowie in digitaler Form (Scan mit Unterschriften, insb. Pläne) einzureichen. Es enthält folgende Unterlagen:
- Formular Rodungsgesuch (ausgefüllte Seite 1-3)
- Übersichtsplan
- Ausschnitt aus der Landeskarte 1:25'000 mit Lageangabe der Rodungs- (rot) und Rodungsersatzflächen
- Rodungs- und Rodungsersatzpläne in geeignetem Massstab zwischen 1:500 bis 1:2‘000. Mindestinhalt: Exakt eingezeichnete Rodungs- (rot) und Rodungsersatzflächen (grün); Temporäre Rodungsflächen (Ersatzaufforstung an Ort und Stelle) sind rot-grün schraffiert darzustellen; die Rodungs- und Rodungsersatzflächen können auf demselben oder auf separaten Plänen dargestellt werden. Allfällige Rodungsetappen. Planlegende inkl. Nordrichtung und Massstab. Flächenangaben. Parzellennummern
- Geodaten: Shape-Dateien von Rodungs- und Rodungsersatzflächen als Polygon
- Allfällige weitere Unterlagen zum Rodungsgesuch (Vorakten, Berichte, Stellungnahmen…)
- Unterschriftenliste der von der von der Rodung, Rodungsersatz sowie Ersatzmassnahmen betroffenen Grundeigentümer (falls nicht gleich Gesuchsteller).
Das Formular und die Pläne sind zu datieren und vom Gesuchsteller zu unterzeichnen.
Vorgehen
- Vorabklärung zum Rodungsvorhaben (z. B. handelt es sich um Wald?)
- Formular ausfüllen und erforderliche Gesuchsunterlagen vorbereiten
- Vollständiges Rodungsgesuch einreichen
- Publikation und öffentliche Auflage des Rodungsgesuchs
- Ggf. Anhörung beim Bundesamt für Umwelt (BAFU)
- Ggf. Behandlung der Einsprache
- Rodungsentscheid
Ergebnis
Der Rodungsentscheid (wenn positiv = Rodungsbewilligung) wird je nach Leitverfahren, wie folgt per Einschreiben eröffnet:
- mit Verfügung vom Volkswirtschaftsdepartement (VWD), wenn Leitverfahren = Baugesuch;
- mit Regierungsratsbeschluss (RRB), wenn Leitverfahren = Nutzungsplan;
- mit Verfügung des Bundes, wenn Leitverfahren = Plangenehmigung.
Rahmenbedingungen
Kosten
Die Gebühr für die Rodungsbewilligung beträgt gemäss § 119 kantonalem Gebührentarif (BGS 615.11) CHF 300.00-5'000.00.
§ 119 kant. Gebührentarif (BGS 615.11)
Für Vorteile, die durch Rodungsbewilligungen entstehen, ist gemäss § 5 kantonalem Waldgesetz (BGS 931.11) vom Bewilligungsempfänger eine Ausgleichsabgabe zu leisten. Sie beträgt bis zu 12 Franken pro m² Rodungsfläche. Die Höhe der Ausgleichsabgabe wird gestützt auf die kantonale Verordnung über die Bemessung der Ausgleichsabgabe für Rodungsbewilligungen (BGS 931.73) berechnet.
§ 5 kant. Waldgesetz BGS 931.11
Verordnung über die Bemessung der Ausgleichsabgabe für Rodungsbewilligungen BGS 931.73
Für Rodungen zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern sowie für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen ist keine Ausgleichsabgabe zu entrichten.
Fristen
- Rodungsgesuche dürfen laufend eingereicht werden.
- Während der Brut- und Setzzeit vom 1. März bis am 30. Juni dürfen keine Rodungsarbeiten ausgeführt werden.
- Ausnahmen regelt das Amt für Wald, Jagd und Fischerei.
Dauer
Das Rodungsgesuch ist durch das Volkswirtschaftsdepartement (VWD), vertreten durch das Amt für Wald, Jagd und Fischerei, im Amtsblatt zu publizieren und während 30 Tagen (in begründeten Ausnahmefällen während 10 Tagen) öffentlich aufzulegen. Das Rodungsgesuch und das Gesuch im massgeblichen Verfahren werden gemeinsam öffentlich aufgelegt. Sie werden koordiniert behandelt und entschieden.
Bei Rodungsvorhaben, bei denen die Rodungsfläche mehr als 5‘000 Quadratmeter umfasst oder der zu rodende Wald in mehreren Kantonen liegt, hat das Amt für Wald, Jagd und Fischerei eine Anhörung beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) durchzuführen. Die Anhörung dauert in der Regel mind. zwei Monate.