Services
Steuerrückerstattung Wohneigentumsförderung (WEF) beantragen
Kurzbeschreibung
Mit diesem Service kann die Rückerstattung der Steuer beantragt werden, wenn vorbezogene Mittel der 2. Säule für Wohneigentum (WEF) zurückbezahlt wurden.
Service nutzen
Rückerstattung der Steuer für Kapitalbezüge beantragen, die ab der Steuerperiode 2015 erfolgt sind.
Service per E-Mail nutzen: steuerbezug.so@fd.so.ch
Rückerstattung der Steuer für Kapitalbezüge beantragen, die nach der Steuerperiode 2015 erfolgt sind.
Wie gehe ich vor?
Vorbedingungen
Sie hatten Ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Auszahlungszeitpunkt des für die Rückerstattung relevanten Kapitalbezuges im Kanton Solothurn.
Es müssen mindestens CHF 10'000 der für Wohneigentum (WEF) vorbezogenen Mittel der 2. Säule in eine anerkannte Vorsorgeeinrichtung zurückgezahlt worden sein.
Erforderliche Dokumente
- Registerauszug «Bescheinigung für die kantonale Steuerverwaltung» / Formular «Meldung über Rückzahlung Wohneigentumsförderung an die Vorsorgeeinrichtung / Versicherungseinrichtung»
- Nachweis über das im Wohneigentum investierte Vorsorgekapital
- Nachweise über die an den Kanton Solothurn, die Gemeinde und den Bund aufgrund des Vorbezugs bezahlten Steuerbeträge
- IBAN des Kontos für die Rückzahlung.
Vorgehen
- Rückzahlung von mindestens CHF 10'000 der mit Verwendungszweck WEF vorbezogenen Mittel der 2. Säule in eine anerkannte Vorsorgeeinrichtung
- Verlangen des Registerauszugs «Bescheinigung für die kantonale Steuerverwaltung» bei der ESTV sowie Kopie des Formulars «Meldung über Rückzahlung Wohneigentumsförderung an die Vorsorgeeinrichtung / Versicherungseinrichtung»
- Einreichen der erforderlichen Dokumente beim Kantonalen Steueramt
Ergebnis
Vollständige oder teilweise Rückerstattung der geleisteten Steuer.
Rahmenbedingungen
Kosten
Der Rückvergütungsantrag ist kostenlos.
Fristen
Das Rückerstattungsgesuch muss innerhalb von drei Jahren nach der Rückzahlung des Kapitalbezuges an das Kantonale Steueramt gestellt werden.
Dauer
Maximal 1 Monat