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Tempo 30 oder Begegnungszone auf Gemeindestrassen im vereinfachten Verfahren beantragen
Kurzbeschreibung
Eine Tempo 30 (30 km/h) oder Begegnungszone (20 km/h) bedeutet eine Abweichung zur allgemein gültigen Höchstgeschwindigkeit von generell 50 km/h innerorts und muss als Verkehrsmassnahme auf den Gemeinden- und Privatstrassen mit öffentlichem Charakter vom zuständigen Gemeindeorgan erlassen, publiziert und vom Bau- und Justizdepartement genehmigt werden. Beim Vorgehen muss zwischen nicht verkehrsorientierten und verkehrsorientierten Strassen unterschieden werden.
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Wie gehe ich vor?
Vorbedingungen
Antrag kann nur durch Gemeindebehörde eingereicht werden. Bei verkehrsorientierten Strassen ist ein Gutachten beizulegen. Mehr dazu im Prozessablauf der Arbeitshilfe (Anhang 2) unter den weiterführenden Informationen.
Erforderliche Dokumente
Keine
Vorgehen
- Gesuch einreichen
- Gesuchsprüfung
- Bewilligung wird erteilt oder abgelehnt
Ergebnis
Schriftliche Bewilligung oder Absage per Post oder E-Mail zugestellt
Rahmenbedingungen
Kosten
Keine