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Familiennachzug von EU/EFTA-Angehörigen beantragen
Kurzbeschreibung
EU/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz über eine (Kurz-)Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügen, können ihre Familienangehörigen (Ehegatten, Kinder, Verwandte in aufsteigender Linie) ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit in die Schweiz nachziehen. Die Wohnsitznahme ist in jedem Fall bewilligungspflichtig.
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Wie gehe ich vor?
Vorbedingungen
Wer kann ein Familiennachzugsgesuch oder ein Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat einreichen?
- Staatsangehörige der EU/EFTA mit Niederlassungsbewilligung (Ausweis C)
- Staatsangehörige der EU/EFTA mit Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B)
- Staatsangehörige der EU/EFTA mit Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L)
Für welche Personen kann, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ein Familiennachzugsgesuch eingereicht werden?
- ausländische Ehegatten;
- die Verwandten in absteigender Linie: Kinder unter 21 Jahren oder denen Unterhalt gewährt wird;
- die Verwandten in aufsteigender Linie: Eltern und Grosseltern, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird.
- im Falle von Studierenden: die Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kinder
Für welche Personen kann ein Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat eingereicht werden?
- ausländische Verlobte resp. zukünftige Ehegatten, wenn die Eheschliessung und der gemeinsame Wohnsitz in der Schweiz vorgesehen sind.
Welche Voraussetzungen müssen für einen Familiennachzug und für das Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat erfüllt sein?
- Es muss eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden sein. Als Messgrösse gilt: Anzahl Personen minus 1 = Anzahl Zimmer.
- Selbständig Erwerbende oder Personen ohne Erwerbstätigkeit müssen nachweisen, dass sie über die nötigen finanziellen Mittel für den Unterhalt aller Familienmitglieder verfügen.
Erforderliche Dokumente
Dokumente der gesuchstellenden Person
- Eheurkunde, mit amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung
- Bestätigung über die Eintragung der Ehe im Heimatland des Gesuchstellers (EU-/EFTA-Staat) mit amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung, sofern die Ehe in einem Drittstaat geschlossen wurde
- sämtliche Scheidungsurteile, mit amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung
- aktueller Arbeitsvertrag sowie Einkommensbelege (Lohnabrechnungen, Rentenbescheinigung, EL-Abrechnungen usw.) der letzten vier Monate
- bei selbständiger Erwerbstätigkeit der gesuchstellenden Person: Erfolgsrechnung der letzten zwei Jahre der eigenen Unternehmung sowie aktueller Bankauszug des Firmenkontos
- Kopie des Mietvertrags oder Nachweis des Wohneigentums (z.B. Kaufvertrag inkl. Grundrisspläne)
- bei Mietverhältnis: schriftliches Einverständnis des Vermieters, dass alle nachzuziehenden Personen im Falle einer Bewilligung im Mietobjekt wohnen können
- nur bei Vorbereitung der Heirat: Bestätigung «pendentes Ehevorbereitungsverfahren» des zuständigen Zivilstandsamts betr. Abschluss der Überprüfung der Zivilstandsdokumente
Dokumente der nachzuziehenden Person(en)
- Kopie des gültigen Reisepasses (bei EU-/EFTA-Bürgern auch Kopie der gültigen ID-Karte möglich)
- bei Drittstaatsangehörigen falls vorhanden: Kopie einer gültigen Aufenthaltsbewilligung eines Schengen-Mitgliedstaates
- sämtliche Scheidungsurteile (*), mit amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung
- Geburtsurkunden sämtlicher nachzuziehender Kinder (*), mit amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung
- beim Nachzug von Kindern, deren Eltern getrennt leben oder geschieden sind: gerichtlicher oder behördlicher Sorgerechtsnachweis (*), mit amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist zusätzlich eine notariell beglaubigte Einwilligung des anderen Elternteils betr. Übersiedlung des Kindes in die Schweiz (*), mit amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung, einzureichen.
Zusätzliche beim Nachzug von anderen Familienangehörigen notwendige Dokumente
- Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, mit welcher das Verwandtschaftsverhältnis zur gesuchstellenden Person bestätigt wird (z.B. Geburtsurkunde der gesuchstellenden Person, Familienregisterauszug, etc.) (*), mit amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung
- Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, falls im Ausland ein gemeinsamer Wohnsitz bestand (*), mit amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung
- Nachweis über erfolgte finanzielle Unterstützung der nachzuziehenden Person durch die gesuchstellende Person (z.B. Bankbelege)
(*) Drittstaatsangehörige, die für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz der Visumspflicht unterstehen, müssen die mit (*) gekennzeichneten Dokumente via zuständige Schweizer Vertretung im Ausland einreichen. Bitte erkundigen Sie sich direkt bei der zuständigen Schweizer Vertretung, in welcher Form die Dokumente einzureichen sind.
Visumantrag (Visum D)
Nachzuziehende Drittstaatsangehörige, die für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz der Visumspflicht unterstehen, müssen zwingend einen Visumantrag (Visum D) bei der zuständigen Schweizer Vertretung an ihrem Wohnort einreichen. Ausgenommen sind nachzuziehende Personen, welche Staatsangehörige eines EU/EFTA-Staates sind, im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums eines EU/EFTA-Staates sind.
Ob Ihre Angehörigen für längerfristige Aufenthalte (mehr als 90 Tage) der Visumspflicht unterstehen, erfahren Sie hier.
Hinweis: Das Migrationsamt behält sich vor, Zivilstandsdokumente auf Kosten der Gesuchsteller durch die Schweizer Vertretung im Ausland überprüfen zu lassen, sowie weitere hier nicht aufgeführte Dokumente und Informationen einzuverlangen.
Vorgehen
- Voraussetzungen für einen Familiennachzug oder Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat lesen.
- Notwendige Unterlagen zusammentragen.
- «Familiennachzugsgesuch für EU/EFTA-Angehörige» oder «Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat» online ausfüllen und einreichen.
- Gleichzeitig reicht die nachzuziehende Person, wenn nötig, einen Visumantrag (Visum D) bei der zuständigen Schweizer Auslandvertretung ein.
- Bei beabsichtigter Eheschliessung in der Schweiz ist zudem die Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Zivilstandsamt und die Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens notwendig. Die Bestätigung «pendentes Ehevorbereitungsverfahren» des zuständigen Zivilstandsamts ist an das Migrationsamt weiterzuleiten.
- Entscheid abwarten
Ergebnis
Bei einer Bewilligung des Gesuchs erhält der Kunde / die Kundin einen schriftlichen Entscheid in Form eines Briefes zusammen mit einer Einreiseermächtigung (abhängig von der Staatsangehörigkeit), während im Falle einer Ablehnung eine Verfügung mit den Ablehnungsgründen zugestellt wird.
Rahmenbedingungen
Kosten
Bei einer Bewilligung können Gebühren von bis zu CHF 95.00 pro nachzuziehende Person erhoben werden.
Für den Erlass einer Verfügung können zudem Gebühren von CHF 50.00 bis CHF 1'500.00 erhoben werden (§52 des kantonalen Gebührentarifs, BGS 615.11). Die Kosten berechnen sich nach dem verursachten Aufwand.
Dauer
Die Prüfung des Gesuchs kann mehrere Monate dauern.