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Konsumkredit: Bewilligung Vermittlung / Vergabe beantragen
Kurzbeschreibung
Wer gewerbsmässig Konsumkredite vergibt oder vermittelt, braucht eine kantonale Bewilligung. Zuständig ist der Kanton des Sitzes der Kreditgeberin oder Kreditvermittlerin, bei ausländischen Anbietern der Kanton, in dem sie hauptsächlich tätig werden will.
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Wie gehe ich vor?
Vorbedingungen
Persönliche Voraussetzungen
- Die Gesuchstellerin muss einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
- Sie darf in den letzten fünf Jahren nicht wegen Straftaten verurteilt worden sein, die einen Bezug zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit erkennen lassen.
- Gegen die Gesuchstellerin dürfen keine Verlustscheine vorliegen.
Wirtschaftliche Voraussetzungen
- Die Gesuchstellerin, die Konsumkredite gewähren will, muss über ein Eigenkapital von 8 Prozent der ausstehenden Konsumkredite, mindestens aber von 250 000 Franken verfügen.
- Handelt es sich bei der Gesuchstellerin um eine natürliche Person, so tritt an die Stelle des Eigenkapitals ihr Nettovermögen.
Fachliche Voraussetzungen für Kreditgeberin
- Verfügt über eine kaufmännische Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder eine gleichwertige Ausbildung und weist eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich Finanzdienstleistungen aus.
Fachliche Voraussetzungen für Kreditvermittlerin
- Weist eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich Finanzdienstleistungen oder in einem vergleichbaren Bereich aus.
Berufshaftpflichtversicherung und gleichgestellte Sicherheiten
- Wer Konsumkredite gewähren oder vermitteln will, muss den Nachweis dafür erbringen, dass er oder sie für die Dauer der Bewilligung über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichgestellte Sicherheit verfügt. Folgende Sicherheiten sind der Berufshaftpflichtversicherung gleichgestellt:
- die Bürgschaft oder Garantieerklärung einer Bank oder eine gleichwertige Versicherungsdeckung;
- ein Sperrkonto bei einer Bank.
Umfang der Sicherheiten
Bei einer Versicherung muss die Versicherungssumme für alle Schadenfälle eines Jahres, die auf eine Verletzung des KKG zurückgehen, betragen
- 500 000 Franken für die Gewährung von Konsumkrediten;
- 10 000 Franken für die Vermittlung von Konsumkrediten;
- 100 000 Franken für die Schwarmkredit-Vermittlung von Konsumkrediten.
- Im gleichen Umfang muss sich auch der Bürge oder Garant verpflichten.
Der auf einem Sperrkonto liegende Betrag muss folgende Höhe erreichen
- 500 000 Franken für die Gewährung von Konsumkrediten;
- 10 000 Franken für die Vermittlung von Konsumkrediten;
- 100 000 Franken für die Schwarmkredit-Vermittlung von Konsumkrediten
Erforderliche Dokumente
- Ausreichende Berufshaftpflichtversicherung oder gleichgestellte Sicherheiten
- Auszug aus dem Betreibungsregister
- Strafregisterauszug
- Ausländische Staatsangehörige: Aufenthaltstitel (gültiger Ausländerausweis)
- Handelsregisterauszug
Vorgehen
- ggf. gesetzliche Rahmenbedingungen lesen
- erforderliche Unterlagen zusammentragen
- Formular ausfüllen und mit allen erforderlichen Unterlagen fristgerecht abschicken
Ergebnis
Die Bewilligung ist auf fünf Jahre befristet. Sie erhalten die Bewilligung per Post.
Rahmenbedingungen
Kosten
500.00 Franken
Dauer
Die Bearbeitung dauert üblicherweise 30 Tage.