Konsumkredit
Bundesgesetz über den Konsumkredit vom 23. März 2001 (KKG; SR 221.214.1)
Dieses Gesetz gilt nicht für:
- Kreditverträge oder Kreditversprechen, die direkt oder indirekt grundpfandgesichert sind;
- Kreditverträge oder Kreditversprechen, die durch hinterlegte bankübliche Sicherheiten oder durch ausreichende Vermögenswerte, welche die Konsumentin oder der Konsument bei der Kreditgeberin hält, gedeckt sind;
- Kredite, die zins- und gebührenfrei gewährt oder zur Verfügung gestellt werden;
- Kreditverträge, nach denen keine Zinsen in Rechnung gestellt werden, sofern die Konsumentin oder der Konsument sich bereit erklärt, den Kredit auf einmal zurückzuzahlen;
- Verträge über Kredite von weniger als 500 Franken oder mehr als 80 000 Franken, wobei die koordiniert an die gleiche Konsumentin oder den gleichen Konsumenten vermittelten Konsumkredite zusammengezählt werden;
- Kreditverträge, nach denen die Konsumentin oder der Konsument den Kredit innert höchstens drei Monaten zurückzahlen muss;
- Verträge über die fortgesetzte Erbringung von Dienstleistungen oder Leistungen von Versorgungsbetrieben, nach denen die Konsumentin oder der Konsument berechtigt ist, während der Dauer der Erbringung Teilzahlungen zu leisten.
Bewilligungspflicht
Wer gewerbsmässig Konsumkredite gewährt oder vermittelt, bedarf einer Bewilligung. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist der Kanton, in dem die Kreditgeberin oder die Kreditvermittlerin ihren Sitz hat. Besteht kein Sitz in der Schweiz, ist der Kanton zuständig, auf dessen Gebiet die Kreditgeberin oder die Kreditvermittlerin hauptsächlich tätig zu werden gedenkt (Art. 39 Abs. 2 KKG).
Gemäss Art. 40 KKG ist die Bewilligung zu erteilen, wenn der Gesuchsteller:
- Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bietet und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt;
- die allgemeinen kaufmännischen und fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind;
- über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung verfügt.
- Gesellschaften und juristischen Personen wird die Bewilligung nur erteilt, wenn alle Mitglieder der Geschäftsleitung die in Absatz 1 Buchstabe b erwähnten Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen.
Um eine Bewilligung zu erhalten müssen zusätzlich zum Gesuchsformular folgende Nachweise und Dokumente erbracht und eingereicht werden (Art. 4 und 5 der Verordnung zum Konsumkreditgesetz vom 6. November 2002 (VKKG; SR 221.214.11)
Konsumkreditvermittlung, Konsumkreditgeber, Kreditvermittler |
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Beschreibung |
Erteilung einer Bewilligung zur Konsumkreditvermittlung oder Konsumkreditgeber |
Formulare |