Reisendengewerbe
Reisende unterstehen der Bewilligungspflicht gemäss dem Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden vom 23. März 2001 (RG; SR 943.1) und der Verordnung über das Gewerbe der Reisenden vom 04. September 2002 (RGV; SR 943.11). Zuständig für die Gesuchsprüfung und allfällige Erteilung einer Reisendengewerbebewilligung ist der Kanton, in welchem der Reisende wohnt oder im Handelsregister eingetragen ist. Ausländische Reisende wenden sich an jenen Kanton, in welchem sie das Reisendengewerbe erstmals aufnehmen. Antragsformulare für eine Reisendengewerbebewilligung können beim Amt für Wirtschaft und Arbeit bezogen werden.
Als Reisendengewerbe wird jede kommerzielle Tätigkeit bezeichnet, bei der Konsumentinnen und Konsumenten im Umherziehen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden. Unter den Begriff Reisendengewerbe fallen beispielsweise:
- Wanderlager
- Schausteller
- Zirkusse
- fliegende Händler
- Hausierer (Messerschleifer, Holzfigurenverkäufer, Staubsaugervertreter)
- Wanderhandwerker
Bewilligungsfrei ist der Verkauf auf Märkten (von der örtlichen Gemeinde als, Markt bezeichnete Flächen), an Messen und an Ausstellungen.