Verordnungsvetos
Nach Art. 79 Abs. 3 Kantonsverfassung können 17 Kantonsräte gegen eine vom Regierungsrat beschlossene Verordnung oder Verordnungsänderung Einspruch einlegen. Wird der Einspruch durch die Mehrheit der anwesenden Kantonsräte bestätigt, so ist die Vorlage an den Regierungsrat zurückgewiesen.
Eingereichte Verordnungsvetos
Laufende Veto-Fristen
Nachfolgend sind alle Verordnungen aufgeführt, bei denen die Einsprachefrist noch nicht abgelaufen ist.
Veto Nr. 526
RR-Datum: 9.12.2024 | Einsprachefrist: 7.2.2025
Dokumente: