Verordnungsvetos

Nach Art. 79 Abs. 3 Kantonsverfassung können 17 Kantonsräte gegen eine vom Regierungsrat beschlossene Verordnung oder Verordnungsänderung Einspruch einlegen. Wird der Einspruch durch die Mehrheit der anwesenden Kantonsräte bestätigt, so ist die Vorlage an den Regierungsrat zurückgewiesen. 

Nachfolgend sind alle Verordnungen aufgeführt, bei denen die Einsprachefrist noch nicht abgelaufen ist.

Veto Nr. 504, Änderung der Verordnung über die Entschädigung der Inventurbeamten

Veto Nr. 505, Totalrevision der Verordnung über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsverordnung, PuV); eAmtsblatt

Veto Nr. 506, Änderung der Steuerverordnung 10 über Bezug, Fälligkeit und Verzinsung der Haupt- und Nebensteuern; Anpassung an den Einheitsbezug

RR-Datum: 08.05.2023 | Einsprachefrist: 07.07.2023

Dokumente:

  1. Verordnungstext (Veto Nr. 506)
  2. Erwägungen und Erläuterungen des Regierungsrats (RRB Nr. 757)