Verordnungsvetos

Nach Art. 79 Abs. 3 Kantonsverfassung können 17 Kantonsräte gegen eine vom Regierungsrat beschlossene Verordnung oder Verordnungsänderung Einspruch einlegen. Wird der Einspruch durch die Mehrheit der anwesenden Kantonsräte bestätigt, so ist die Vorlage an den Regierungsrat zurückgewiesen. 

 

Eingereichte Verordnungsvetos

Laufende Veto-Fristen

Nachfolgend sind alle Verordnungen aufgeführt, bei denen die Einsprachefrist noch nicht abgelaufen ist.

Veto Nr. 528, Totalrevision der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds (Gebäudeversicherungsverordnung, GVV)

Veto Nr. 529, Änderung der Steuerverordnung Nr. 22: Elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen (Veto Nr. 529)

Veto Nr. 530, Änderung der Steuerverordnung Nr. 3: Erhebung der Quellensteuer (Veto Nr. 530)

Veto Nr. 531, Änderung der Bürgerrechtsverordnung; Erhöhung der Anforderungen für Deutschkenntnisse

Veto Nr. 532, Änderung der Steuerverordnung Nr. 21: Elektronisches Einreichen der Steuererklärung