Verordnungsvetos

Nach Art. 79 Abs. 3 Kantonsverfassung können 17 Kantonsräte gegen eine vom Regierungsrat beschlossene Verordnung oder Verordnungsänderung Einspruch einlegen. Wird der Einspruch durch die Mehrheit der anwesenden Kantonsräte bestätigt, so ist die Vorlage an den Regierungsrat zurückgewiesen. 

 

Laufende Veto-Fristen

Nachfolgend sind alle Verordnungen aufgeführt, bei denen die Einsprachefrist noch nicht abgelaufen ist.

Eingereichte Verordnungsvetos