Härtefallmassnahmen

Kantonale Härtefallmassnahmen für Unternehmen abgeschlossen

Der Kanton Solothurn hat seit 1. Januar 2021 die von der Corona-Pandemie besonders stark betroffenen Unternehmen mit Härtefallmassnahmen unterstützt. Insbesondere Unternehmen der Eventbranche, Gastronomie, Hotellerie, aber auch Schausteller, Dienstleister der Reisebranche und touristische Betriebe hatten infolge der von den Behörden verordneten Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus unverschuldet massive Umsatzeinbussen zu verzeichnen.

Die Frist zur Einreichung eines Gesuches um einen nicht rückzahlbaren Härtefallbeitrag hat gemäss §16 der Verordnung 3 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 im Jahr 2022 (HFV 2022) am 30. Juni 2022 geendet. Damit sind keine Eingaben mehr möglich.

Informationen zu bezogenen Härtefallhilfen

Einschränkung der Verwendung

Die Verwendung der Härtefallhilfe ist gemäss Art. 6 der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 (SR 951.262) vom 25. November 2020 sowie gemäss Art. 3 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 (SR 951.264) vom 2. Februar 2022 des Bundes für alle Unternehmen eingeschränkt.

Die staatlich finanzierten Härtefallbeiträge sollen die Existenz von Unternehmen im Kanton Solothurn und den Erhalt von Arbeitsplätzen sichern. Daher dürfen während dieser Zeit oder bis zur vollständigen Rückzahlung der Hilfe

  • Dividenden (als Bar- oder Sachdividende oder analog zu den Dividenden ausgestaltete Gewinnausschüttungen) weder beschlossen noch ausgeschüttet werden;
  • Tantiemen weder beschlossen noch ausgeschüttet werden;
  • keine Kapitaleinlagen an Eigentümer bzw. Eigentümerinnen zurückerstattet werden;
  • die Mittel nicht für Darlehen an Eigentümer bzw. Eigentümerinnen dienen;
  • die Mittel nicht an ausländische Gruppengesellschaften fliessen.

Jede Übertragung der Mittel an eine mit dem Unternehmen irgendwie verbundene Person oder ein irgendwie verbundenes Unternehmen im Ausland wie beispielsweise im Rahmen eines Cash-Poolings ist unzulässig. Hingegen bleiben Zahlungen aufgrund von vorbestehenden vertraglichen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des operativen Betriebs vorbehalten und sind zulässig, wie insbesondere ordentliche Zinszahlungen und Amortisationen, sofern diese auf vorbestehenden vertraglichen Verpflichtungen beruhen und fällig sind. Auch ordentliche marktgerechte Zahlungen für Lieferungen und Leistungen einer Gruppengesellschaft bleiben zulässig.

Für Unternehmen, welche Härtefallhilfen vor dem 1. April 2021 zugesichert bekommen haben, gilt die genannte Einschränkung während drei Jahren. Für alle anderen Unternehmen gilt die genannte Einschränkung für das Geschäftsjahr der Ausrichtung sowie für die drei darauffolgenden Geschäftsjahre.

Bedingte Gewinnbeteiligung

Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken:

Diese Unternehmen unterliegen gemäss Art. 12 Abs. 1septies des Covid-19-Gesetzes (SR 818.102) vom 25. September 2020 der bedingten Gewinnbeteiligung im Geschäftsjahr 2021 und im Geschäftsjahr 2022.

Ein steuerbarer Jahresgewinn im Geschäftsjahr der Ausrichtung der Härtefallhilfe muss an den Kanton Solothurn weitergeleitet werden. Dies jedoch höchstens im Umfang des erhaltenen Beitrags.

In Art. 8e der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 (SR 951.262) vom 25. November 2020 und in Art. 6 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 (SR 951.264) vom 2. Februar 2022 des Bundes wurde die Berücksichtigung von Vorjahresverlusten spezifiziert: Vom steuerbaren Jahresgewinn sind in den Geschäftsjahren 2020 und 2021 entstandene steuerlich massgebliche Verluste abziehbar. Dabei ist eine mehrfache Verlustanrechnung ausgeschlossen: Ein Verlust im Geschäftsjahr 2020 ist somit für Zwecke der Gewinnbeteiligung nur abziehbar, soweit er bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns des Geschäftsjahres 2021 nicht bereits berücksichtigt werden konnte.

Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr überein, ist nach Steuerrecht der Jahresgewinn aus dem Geschäftsjahr massgeblich, das im Kalenderjahr 2021 bzw. Kalenderjahr 2022 endet. Werden diesfalls und im Fall von Zahlungen ab 2022 Beiträge für einen Umsatzrückgang der Jahre 2020 und 2021 erst nach Abschluss des massgebenden Geschäftsjahres zugesichert und/oder ausbezahlt, so sind diese für die Berechnung der Gewinnbeteiligung zum Ergebnis des Geschäftsjahres 2021 hinzuzuzählen. Werden im Fall von Zahlungen ab 2022 Beiträge für ungedeckte Kosten des 1. Quartales 2022 erst nach Abschluss des massgebenden Geschäftsjahres zugesichert und/oder ausbezahlt, so sind diese für die Berechnung der Gewinnbeteiligung zum Ergebnis des Geschäftsjahres 2022 hinzuzuzählen.

Das Unternehmen hat dem Volkswirtschaftsdepartement in Abhängigkeit der Ausrichtung der Härtefallhilfe (Geschäftsjahr 2021 bzw. 2022) unaufgefordert nach Vorliegen und Genehmigung, jedoch bis spätestens 6 Monate nach Bilanzstichtag, die revidierte Jahresrechnung 2021 bzw. 2022 einzureichen. Weiter hat das Unternehmen dem Volkswirtschaftsdepartement unaufgefordert die definitiven Steuerveranlagungen der Geschäftsjahre 2020 bis 2021 bzw. 2022 einzureichen.

Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken:

Unternehmen, welche für das 1. Quartal 2022 eine Härtefallhilfe erhalten haben, unterliegen im Kanton Solothurn gemäss §14 der Verordnung 3 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 im Jahr 2022 (HFV 2022 BGS 101.8) vom 26. April 2022 ebenfalls der bedingten Gewinnbeteiligung. Für diese Unternehmen gilt das für Grossunternehmen erläuterte Vorgehen analog.

Unternehmen, welche für einen Umsatzrückgang in den Jahren 2020 und 2021 eine Härtefallhilfe erhalten haben, müssen bei einem allfälligen Jahresgewinn diesen nicht an den Kanton weiterleiten.

Freiwillige Rückzahlung

Erhaltene Härtefallhilfen können freiwillig zurückgezahlt werden. Die Einschränkung der Verwendung gemäss Art. 6 der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 (SR 951.262) vom 25. November 2020 sowie gemäss Art. 3 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 (SR 951.264) vom 2. Februar 2022 wie auch eine bedingte Gewinnbeteiligung wird bei einer vollständigen Rückzahlung hinfällig.

Um eine Rückzahlung tätigen zu können, hat sich das Unternehmen mit Angabe der Unternehmens-Identifikationsnummer und des Verfügungsdatum der erhaltenen Härtefallhilfe an die nachstehende E-Mail-Adresse zu wenden: haertefall@vd.so.ch

Missbrauchskontrolle

Die Einhaltung der Auflagen zur Mittelverwendung sowie die bedingte Gewinnbeteiligung wird durch das Volkswirtschaftsdepartement systematisch kontrolliert. Im Falle von Verletzungen der Auflagen werden Härtefallhilfen zurückgefordert.

Gewährte Härtefallmassnahmen werden ebenfalls gestützt auf das Covid-19-Härtefallgesetz (BGS 940.20) ganz oder teilweise zurückgefordert, falls nachträglich Tatsachen bekannt werden, die im Zusammenhang mit der Beantragung eines Härtefallbeitrages nicht, nicht vollständig oder falsch deklariert wurden und aufgrund derer die gewährte Härtefallmassnahme hätte verweigert werden müssen oder wenn festgestellt werden sollte, dass kein Rechtsgrund für eine Gewährung vorlag.

Rechtliche Grundlagen

Gesetze:

  • Covid-19-Gesetz des Bundes (SR 818.102)
  • Covid-19-Härtefallgesetz des Kantons Solothurn (BGS 940.20)

Verordnungen und Merkblatt Härtefallmassnahmen 2022:

  • Covid-19-Härtefallverordnung 2022 des Bundes, HFMV 22 (SR 951.264)
  • Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverordnung 2022 des Bundes (HFMV 22)
  • Verordnung 3 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 des Kantons Solothurn (HFV 2022, BGS 101.8)

Verordnungen und Merkblatt Härtefallmassnahmen 2021:

  • Covid-19-Härtefallverordnung 2020 des Bundes, HFMV 20 (SR 951.262)
  • Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverordnung 2020 des Bundes (HFMV 20)
  • Verordnung 2 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 des Kantons Solothurn (HFV 2020, BGS 101.7)
  • Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19  des Kantons Solothurn (Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6)