Friedensrichter
Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter sind Gemeindeorgane. Sie sind nur in denjenigen Fällen für Schlichtungen zuständig, in denen beide Parteien in der gleichen Gemeinde wohnen, beziehungsweise ihren Sitz haben. In den übrigen Fällen sind die Gerichtspräsidentinnen und –präsidenten der Richterämter zuständig, beziehungsweise die Mietschlichtungsstellen und die Schlichtungsstelle für die Gleichstellung von Mann und Frau.
Formulare: Die Schlichtungsbegehren können mit den Formularen der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingereicht werden.
Die Gemeinden können Friedensrichterkreise bilden. Von dieser Kompetenz haben die folgenden Gemeinden Gebrauch gemacht (Stand Dezember 2017):
Friedensrichterkreis Unterer Leberberg: Flumenthal, Günsberg, Hubersdorf und Riedholz. Zuständig für diese Gemeinden ist der Friedensrichter der Gemeinde Flumenthal (öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom Dezember 2011, genehmigt durch die Gerichtsverwaltungskommission am 21. Februar 2012).
Friedensrichterkreis Gäu: Egerkingen, Härkingen, Neuendorf und Niederbuchsiten. Zuständig für diese Gemeinden ist ein gemeinsamer Friedensrichter mit Sitz in Egerkingen (öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom Dezember 2012, genehmigt durch die Gerichtsverwaltungskommission am 3. Juli 2013).
Friedensrichterkreis Niederamt: Schönenwerd, Gretzenbach und Eppenberg-Wöschnau. Zuständig für diese drei Gemeinden ist ein gemeinsamer Friedensrichter mit Sitz in Schönenwerd (öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 7./12. Juni 2017, genehmigt durch die Gerichtsverwaltungskommission am 10. Juli 2017).
Friedensrichterkreis Bärschwil-Erschwil-Grindel: Zuständig für diese Gemeinden ist eine gemeinsame Friedensrichterin mit Sitz in Erschwil (öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom Juli 2017, genehmigt durch die Gerichtsverwaltungskommission am 11. September 2017).
Friedensrichterkreis Erlinsbach-Kienberg: Zuständig für diese Gemeinden ist ein gemeinsamer Friedensrichter mit Sitz in Erlinsbach SO (öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom November/Dezember 2017, genehmigt durch die Gerichtsverwaltungskommission am 19. Dezember 2017).
Friedensrichterkreis Solothurn-Bellach: Zuständig für diese Gemeinden ist ein gemeinsamer Friedensrichter mit Sitz in Solothurn (öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom November/Dezember 2017, genehmigt durch die Gerichtsverwaltungskommission am 22. Januar 2018).
Friedensrichterkreis Wartenfels: Lostorf und Stüsslingen. Zuständig für diese Gemeinden ist ein gemeinsamer Friedensrichter mit Sitz in Lostorf (öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 8./12. Dezember 2020, genehmigt durch die Gerichtsverwaltungskommission am 18. Dezember 2020).
Friedensrichterkreis Fehren-Himmelried: Zuständig für diese Gemeinden ist ein gemeinsamer Friedensrichter mit Sitz in Fehren (öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 7./17. Dezember 2020, genehmigt durch die Gerichtsverwaltungskommission am 26. Februar 2021).
Friedensrichterkreis Unterer Hauenstein: Trimbach, Hauenstein-Ifenthal, Wisen und Winznau. Zuständig für diese Gemeinden ist ein gemeinsamer Friedensrichter mit Sitz in Trimbach (öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom Juni 2013 und Dezember 2021, genehmigt durch die Gerichtsverwaltungskommission am 10. September 2013 und 26. April 2022).
Zu beachten: Auch in Friedensrichterkreisen ist der gemeinsame Friedensrichter / die gemeinsame Friedensrichterin nur zuständig für Schlichtungen, in denen beide Parteien in der gleichen Gemeinde wohnen, bzw. ihren Sitz haben.