Elektronischer Rechtsverkehr

Zivil- und Strafverfahren

Eingaben der Prozessparteien an die Gerichte

Die Parteien können gemäss Art. 130 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) und Art. 110 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) Eingaben in elektronischer Form einreichen. Allerdings muss dafür ein spezieller Zugangskanal gewählt werden, nämlich eine anerkannte Plattform für die sichere Zustellung: IncaMail oder PrivaSphere. Zudem müssen die Eingaben mit einer anerkannten, qualifizierten elektronischen Signatur (gemäss ZertES / VZertES) versehen sein.

Zustelladressen

Die solothurnischen Gerichte sind bei IncaMail registriert. Elektronische Eingaben sind an die folgenden Adressen zu richten.

Strafkammer des Obergerichts strafkammer@kanton-so.ch
Zivilkammer des Obergerichts zivilkammer@kanton-so.ch
Beschwerdekammer des Obergerichts beschwerdekammer@kanton-so.ch
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
und Konkurs
aufsichtsbehoerde-schkg@kanton-so.ch
Richteramt Solothurn-Lebern richteramts-l@kanton-so.ch
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt richteramtb-w@kanton-so.ch
Richteramt Thal-Gäu richteramtt-g@kanton-so.ch
Richteramt Olten-Gösgen richteramto-g@kanton-so.ch
Richteramt Dorneck-Thierstein richteramtd-t@kanton-so.ch
Jugendgericht jugendgericht@kanton-so.ch
Haftgericht haftgericht@kanton-so.ch

Versandart: Für Eingaben an die Gerichte ist die Versandart "Einschreiben" zu wählen und nicht die Versandart "vertraulich". Nur bei der Versandart "Einschreiben" stellt IncaMail Quittungen aus (mit denen die Wahrung einer Frist nachgewiesen werden kann).

Zu beachten: Direkte Eingaben via E-Mail an die obigen Zustelladressen sind nicht zulässig und werden vom kantonalen Mailserver zurückgewiesen. Die Zustellung an die Gerichte hat zwingend über IncaMail oder PrivaSphere zu erfolgen und die Eingaben müssen mit einer anerkannten, qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

Grössenbeschränkung

Unser Mail-Server akzeptiert nur Mails bis zu einer Grösse von 10 Megabytes. Grössere Mails, auch wenn sie via IncaMail, beziehungsweise PrivaSphere versandt werden, werden vom Mail-Server zurückgewiesen. Wir ersuchen die Prozessparteien deshalb, Eingaben, die die Grösse von 10 Megabytes überschreiten, aufzuteilen und in mehreren Teilsendungen einzureichen.

Elektronische Zustellungen der Gerichte an die Prozessparteien

Die Gerichte können mit dem Einverständnis der betroffenen Personen diesen ihre Verfügungen und Entscheidungen elektronisch zustellen (Art. 139 ZPO; Art. 86 StPO). Die solothurnischen Gerichte sind derzeit aus technischen Gründen nicht in der Lage, dies zu tun.

Verwaltungsgerichtliche Verfahren

Das Obergericht ist gemäss § 116 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation ermächtigt, den elektronischen Rechtsverkehr durch Verordnung zu regeln. Es kann damit den elektronischen Rechtsverkehr auch für die Verfahren nach den kantonalrechtlichen Prozessordnungen zulassen.

Bis zum Erlass dieser Verordnung ist der elektronische Rechtsverkehr in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vor Verwaltungsgericht, Steuergericht, Versicherungsgericht, Schätzungskommission) aber nicht zulässig!

Das Obergericht wartet mit dem Erlass der entsprechenden Verordnung weiterhin zu. Dies zum einen aus dem Grund, dass der elektronische Rechtsverkehr nur von einer verschwindend kleinen Zahl von Anwältinnen, Anwälten und Parteien genutzt wird. Zum andern auch derzeit noch aus technischen Gründen.