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Schlichtungsverfahren für Miete und Pacht: Schlichtungsgesuch einreichen
Kurzbeschreibung
Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen führen die Oberämter ein Schlichtungsverfahren durch, in dessen Rahmen nach einer einvernehmlichen Lösung gesucht wird. Das Schlichtungsverfahren wird durch die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs eingeleitet.
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Wie gehe ich vor?
Vorbedingungen
Das Mietobjekt muss sich im Kanton Solothurn befinden.
Erforderliche Dokumente
Schlichtungsgesuch mit Rechtsbegehren und relevanten Beilagen:
- Kopie kompletter Mietvertrag (zwingend beizulegen),
- Vollmacht bei Vertretung (zwingend beizulegen),
- Formular Mietzinserhöhung oder Vertragsänderung,
- angefochtene Kündigung (Vor- und Rückseite),
- angefochtene Heiz- und Nebenkostenabrechnung,
- alle notwendigen Unterlagen (z.B. Mahnungen, Kündigungsandrohungen, Rechnungen, Zahlungsbefehle etc.) und sonstige Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Rechtsbegehren.
Vorgehen
- Merkblatt zum Schlichtungsverfahren lesen.
- Vorlage für das Schlichtungsgesuch herunterladen, ausfüllen, ausdrucken und von allen klagenden Parteien unterschrieben und mit sämtlichen notwendigen und relevanten Beilagen beim zuständigen Oberamt in physischer Form mit Originalunterschriften einreichen.
Ergebnis
- Informationsschreiben an die Parteien über den Eingang des Schlichtungsgesuchs in der Regel innert fünf Arbeitstagen.
- Vorladung für die Schlichtungsverhandlung per Einschreiben an die Parteien.
Rahmenbedingungen
Kosten
Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen ist unentgeltlich. Es werden zudem keine Parteientschädigungen zugesprochen, d.h. jede Partei trägt ihre Auslagen selbst, einschliesslich der Kosten einer allfälligen anwaltlichen Vertretung.
Fristen
Der Anfangsmietzins kann innert 30 Tagen nach Übernahme der Mietsache angefochten werden (Art. 270 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR]).
Mietzinserhöhungen können innert 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung angefochten werden (Art. 270b Abs. 1 OR).
Kündigungen können innert 30 Tagen nach Empfang angefochten werden (Art. 273 Abs. 1 OR).
Erstreckungen des Mietverhältnisses müssen bei einem unbefristeten Mietverhältnis innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung und bei einem befristeten Mietverhältnis spätestens 60 Tage vor Ablauf der Vertragsdauer verlangt werden (Art. 273 Abs. 2 OR).
Das Begehren um eine zweite Erstreckung des Mietverhältnisses muss spätestens 60 Tage vor Ablauf der ersten Erstreckung eingereicht werden (Art. 273 Abs. 3 OR).
Dauer
Die Schlichtungsverhandlung findet in der Regel innert zwei Monaten nach Einreichung des Schlichtungsgesuchs statt.