Mietschlichtung

Renovierte Wohnung ohne Möbelierung

Die Oberämter beraten bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen und führen Schlichtungsverfahren durch. Sie versuchen, die Parteien in einer mündlichen Verhandlung zu versöhnen.

So gehen Sie vor

Das Schlichtungsverfahren wird durch das Einreichen eines Begehrens durch die klagende Partei eingeleitet. In der Regel erfolgt dies schriftlich. Das Begehren muss mindestens die Gegenpartei, die Rechtsbegehren und den Streitgegenstand bezeichnen. Enthält das Begehren zusätzlich eine Begründung, so ist das von Vorteil. Möchten Sie ein Verfahren einleiten, so reichen Sie die entsprechenden Unterlagen bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht am Ort der Wohn- und Geschäftsräume ein. Das Verfahren ist kostenlos. Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können allerdings Kosten auferlegt werden.