Administrativhaft

Administrativhaft bezeichnet den im Ausländer- und Integrationsrecht geregelten Freiheitsentzug. Sie wird von den kantonalen Migrationsbehörden angeordnet und spätestens innerhalb von 96 Stunden durch das Haftgericht auf Rechtmässigkeit und Angemessenheit überprüft. Die Administrativhaft umfasst die Vorbereitungs-, die Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft. Ebenso wird darunter die sogenannte Dublin-Haft verstanden, welche dazu dient, eine Person in den Staat zu überstellen, welcher für den Antrag auf Schutz zuständig ist.
Bedingungen
Administrativhaft ist grundsätzlich in dafür eingerichteten Anstalten zu vollziehen. Administrativhaft bis zu 96 Stunden kann in einem Untersuchungsgefängnis vollzogen werden. Werden administrativ Inhaftierte in Einrichtungen untergebracht, wo auch Untersuchungs- und Sicherheitshaft oder Freiheitsstrafen vollzogen werden, gilt ein striktes Trennungsgebot zwischen den Insassen der einzelnen Haftarten. Die Haft muss so vollzogen werden, dass die Insassen untereinander soziale Kontakte haben können. Zudem darf das Besuchsrecht nicht eingeschränkt werden und den Inhaftierten soll eine Beschäftigung angeboten werden.
Die Administrativhaft dauert grundsätzlich maximal sechs Monate, kann aber mit haftgerichtlicher Genehmigung um maximal zwölf Monate, bei Minderjährigen zwischen 15 und 18 Jahren um maximal sechs Monate verlängert werden. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn die betroffene Person nicht kooperiert oder wenn die für eine Ausreise erforderlichen Unterlagen noch nicht vorliegen.